Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2018; Aktenzeichen B 13 R 33/15 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheids über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachdem nachträglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts bewilligt wurde.

Die 1956 geborene Klägerin war zuletzt tätig als Verkäuferin bis April 2010. Jedenfalls seit 9.07.2010 war sie arbeitsunfähig (69 VA). Ihr Arbeitsverhältnis wurde zum 1.09.2010 beendet (59 VA).

Am 18.10.2010 stellte sie einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Aus der Rehabilitationsmaßnahme, die vom 17.11.2010 bis 8.12.2010 stattfand, wurde sie bei den Diagnosen Psoriasisarthritis, multiple Insertionstendinosen und Tendomyopathien, rezidivierendes HWS-Syndrom, depressive Reaktion und medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie arbeitsunfähig mit einem Leistungsvermögen von unter 6 Stunden in der letzten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.

Am 14.03.2011 stellte sie einen Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Nachträglich wurde ihr Rehabilitationsantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet.

Mit Schreiben vom 29.03.2011 (69 VA) meldete die Krankenkasse der Klägerin einen Erstattungsanspruch wegen der Zahlung von Krankengeld bei der Beklagten an.

Nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. C. aufgrund Untersuchung vom 8.7.2011 besteht bei der Klägerin ein unter dreistündiges Leistungsvermögen arbeitstäglich (110). Nach einem internistischen Gutachten des Dr. D. aufgrund Untersuchung vom 6.08.2011 besteht bei der Klägerin ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 9.07.2010.

Mit Bescheid vom 19.09.2011 wurde der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.02.2011 bewilligt in Höhe von 394,29 Euro monatlich. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 9.07.2010 erfüllt. Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund verschlossenen Teilzeit-Arbeitsmarkts werde noch geprüft (190 VA II). Die Nachzahlung für die Zeit ab 1.02.2011 bis 31.10.2011 betrage 3529,26 EUR. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lägen vor. Auch stehe ein Teilzeitarbeitsplatz für die Klägerin nicht zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 23.09.2011 wandte sich die Beklagte an die Agentur für Arbeit mit der Bitte um Mitteilung, ob die Klägerin innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vermittelt werden könne. Die Jahresfrist für die Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten ende am 31.03.2012 (177 VA).

Mit Schreiben vom 30.09.2011 bezifferte die Krankenkasse der Klägerin ihren Erstattungsanspruch (180), der in der Folge durch die Beklagte erfüllt wurde.

Mit Bescheid vom 23.01.2012 (236 VA II) wurde der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.02.2011 bis 30.09.2013 bewilligt (monatliche Höhe: 788,58 EUR). Für die Zeit vom 1.2.2011 bis 29.02.2012 betrage die Nachzahlung 10212,79 EUR, die vorläufig nicht ausgezahlt werde. Zunächst sind Ansprüche anderer Stellen zu klären. Bei der Berechnung der Nachzahlung sei zunächst unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten habe, die wegen des zeitgleichen Anspruchs auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu leisten gewesen wäre.

In der Folge wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2011 zurückgenommen.

Weitere Erstattungsansprüche der Krankenkasse der Klägerin sowie der Agentur für Arbeit wurden in der Folge angemeldet (240, 248 VA II) und von der Beklagten erfüllt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 21.05.2012 (4 f. GA) wurde der Bescheid vom 19.09.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1.2.2011 bis 30.09.2013 nach § 48 SGB X aufgehoben. Für die Zeit vom 1.2.2011 bis 29.02.2012 ergebe sich eine Überzahlung von 5106,42 EUR. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Der zu erstattende Betrag sei mit der Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente zu verrechnen, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben sei. Die restliche Überzahlung betrage noch 1305,56 EUR. Dieser Betrag sei von der Klägerin zurückzuzahlen. Die wesentliche Änderung ergebe sich durch die nachträgliche Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn hierdurch entfalle nach § 89 SGB VI der Anspruch auf die niedrigere Rente. Soweit es um die Aufhebung für die Vergangenheit gehe, seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegeben. Die mit Bescheid vom 23.01.2012 bewilligte Rente wegen voller Erwerb...

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