Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 309,28 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten höheres Arbeitslosengeld II für den Monat Februar 2014. Dabei wendet er sich insbesondere gegen die Anrechnung einer im Februar 2014 zugeflossenen Nachzahlung von Wohngeld für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014.

Der am ... 1986 geborene Kläger wohnt in einer Mietwohnung in D.-R., für die im streitigen Monat eine Gesamtmiete von 376,00 EUR (Grundmiete 261,00 EUR, Heizkosten 55,00 EUR, kalte Betriebskosten 60,00 EUR) zu entrichten war. Für seine Kfz- Haftpflichtversicherung hatte der Kläger einen monatlichen Beitrag von 30,24 EUR zu zahlen. Der Kläger war bis zum 30.04.2013 bei einem Autohaus als Fahrzeugaufbereiter angestellt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 03.08.2013 Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 in Höhe von kalendertäglich 21,26 EUR. Am 03.02.2014 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der R. auf; die erste Lohnzahlung erfolgte im März 2014. Die Bundesagentur für Arbeit hob darauf hin mit Bescheid vom 03.02.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 03.02.2014 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf; das Arbeitslosengeld I für den Zeitraum 01.02. bis 02.02.2014 in Höhe von 42,52 EUR wurde am 06.02.2014 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Die Stadt D.-R. (Wohngeldstelle) bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18.11.2013 mit Bescheid vom 03.02.2014 Wohngeld für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 in Höhe von monatlich 109,00 EUR; der Betrag in Höhe von insgesamt 327,00 EUR wurde am 26.02.2014 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben.

Der Kläger stellte am 03.02.2014 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 13.03.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar 2014 in Höhe von 457,72 EUR und für März bis Juli 2014 in Höhe von monatlich 12,88 EUR. Dabei berücksichtigte er im Februar 2014 das Wohngeld in Höhe von 327,00 EUR sowie das Arbeitslosengeld I in Höhe von 42,52 EUR als Einkommen.

Der Kläger legte am 27.03.2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2014 ein. Zur Begründung führte er an, das ihm im Februar zugeflossene Wohngeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Bewilligung des Wohngeldes beziehe sich ausweislich des Wohngeldbescheides auf die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014. Der Zufluss hätte regulär in diesen Monaten erfolgen müssen. Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten der Stadt D.-R. habe er den Bescheid und das Geld für diese Monate erst im Februar 2014 behalten. Bei dem Wohngeld handle es sich um eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende zweckbestimmte Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, da es ausdrücklich als Mietzuschuss für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 erbracht worden sei. Ihm sei durch Mitarbeiter des Beklagten die telefonische Auskunft erteilt worden, dass eine gleichzeitige Beantragung von Arbeitslosengeld II und Wohngeld nicht möglich sei. Darauf hin habe er nur Wohngeld beantragt. Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten der Stadt D.-R. habe er das Geld von seiner Familie vorfinanziert bekommen und es nach Zahlung des Wohngeldes zurückgezahlt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 als unbegründet zurück. Das Wohngeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Einnahmen seien stets in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch für Nachzahlungen von Sozialleistungen oder Lohn oder für Steuererstattungen.

Der Kläger hat dagegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheiden vom 03.04.2014, vom 05.06.2014 und vom 01.09.2014 die Leistungsbewilligung für die Monate März bis Juli 2014 mehrfach abgeändert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 zu verurteilen, ihm für den Monat Februar 2014 höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 nachgezahlten Wohngeldes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Be...

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