Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anforderungen an die abschließende Festsetzung einer vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistung. Anrechnung von Einkommen des Grundsicherungsempfängers bei der Ermittlung des Hilfebedarfs. Berücksichtigung von in einem Betrag zu zahlenden Versicherungsprämien bei der Einkommensanrechnung

 

Orientierungssatz

1. Wurde eine Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nur vorläufig bewilligt, da der Grundsicherungsempfänger im Bewilligungszeitraum Einkommen erzielte, so ist nach Feststellung des bezogenen Einkommens die Leistung abschließend durch Schlussbescheid festzusetzen. Dabei muss aus dem Schlussbescheid erkennbar sein, dass eine bestimmte bisher vorläufige Leistung nunmehr abschließend zuerkannt werden soll und in welchem Umfang die Leistung in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums jeweils festgesetzt wird.

2. Bei der Ermittlung des auf den Hilfebedarf eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnenden Einkommens sind Versicherungsbeiträge, die für einen Zeitraum von mehr als einen Monat geleistet werden, nicht mit dem Gesamtbetrag im Monat der Zahlung einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern nur mit einem auf den Monat entfallenden Teilbetrag.

3. Einzelfall zur Anrechnung von Einkommen eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Grundsicherungsbedarf.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum November 2008 bis Juli 2009, mit dem der Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 687,19 EUR von ihm zurückfordert.

Der am ... 1973 geborene Kläger wohnt seit Oktober 2008 allein in einer Einraumwohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift, für die im streitigen Zeitraum eine Grundmiete von 134,00 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 45,00 EUR und eine Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 31,00 EUR zu zahlen war. Im September 2008 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma S. in K. auf; der Lohn war monatlich unterschiedlich hoch und wurde jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Seinen Arbeitsweg legte der Kläger in der Regel über Q. zurück, da die (kürzere) Strecke über M. im streitigen Zeitraum gesperrt war. Der Kläger zahlte für seine beiden Kinder S. und J. Unterhalt in Höhe von monatlich 76,00 EUR (42,00 EUR für S. und 34,00 EUR für J.). Der vom Kläger zu entrichtende, jeweils am 01.01. fällige Jahresbeitrag für seine Kfz- Haftpflichtversicherung (ohne Schutzbrief) belief sich im Jahr 2008 auf 245,06 EUR und im Jahr 2009 auf 241,41 EUR.

Der Kläger stand im streitigen Zeitraum im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem er am 21.10.2008 seine erste Lohnbescheinigung aus der Beschäftigung bei S. für den Monat September 2008 eingereicht hatte (1.330,73 EUR brutto, 975,36 EUR netto), bewilligte der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 28.01.2009 vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II (§§ des SGB II beziehen sich in diesem Urteil stets auf das SGB II in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 geltenden Fassung) i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes u. a. für November 2008 bis Februar 2009 in Höhe von monatlich 164,12 EUR. Dabei ging er von einem Gesamtbedarf in Höhe von 554,37 EUR aus (Regelleistung 351,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 203,37 EUR) und rechnete ein geschätztes Nettoeinkommen (abzüglich Unterhalt) in Höhe von 910,00 EUR (bereinigt 550,25 EUR) an. Zu dem sich daraus ergebenden Leistungsanspruch von 4,12 EUR wurde noch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR hinzugerechnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 19.02.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger - wiederum vorläufig - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für März 2009 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 177,12 und für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 97,12 EUR. Dabei ging er wiederum von einem Gesamtbedarf von 554,37 EUR aus und berücksichtigte als geschätztes Einkommen einen Nettobetrag von 910,00 EUR (bereinigt 537,25 EUR). Der Zuschlag nach § 24 SGB II verringerte sich ab Juli 2009 auf monatlich 80,00 EUR.

In der Folgezeit reichte der Kläger seine Verdienstbescheinigungen ein. Danach erzielte er folgende Einnahmen (Zufluss jeweils im Folgemonat):

Oktober 2008: 1.440,46 EUR brutto (1.052,64 EUR netto)

November 2008: 1.355,67 EUR brutto (988,17 EUR netto)

Dezember 2008: 1.400,56 EUR brutto (1.011,10 EUR netto)

Januar 2009: 1.383,93 EUR brutto (1.033,22 EUR netto)

Februar 2009: 1.330,73 EUR brutt...

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