Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Zinsanspruch eines Krankenhausträgers gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA in analoger Anwendung. zivilrechtliches Institut. analoge Anwendbarkeit zivilrechtlicher Zinsbestimmungen gem §§ 280ff BGB. Durchführung stationärer Heilbehandlungsmaßnahmen
Orientierungssatz
Einem Leistungserbringer (hier: Krankenhausträger) steht in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Verzinsungsvorschriften §§ 280ff BGB ein Zinsanspruch in Bezug auf Ansprüche gegenüber einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus dem zivilrechtlichen Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1267,71 EUR für den Zeitraum vom 30. Dezember 2008 bis 2. Juli 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 3. Juli 2014: 1.267,71 EUR; ab 4. Juli 2014: bis zu 500 EUR.
4. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um einen Zinsanspruch der Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung einer bei der Beklagten gesetzlich unfallversicherten Patientin.
Die Patientin S. R. wurde im Zeitraum vom 16. Oktober bis 22. Oktober 2008 im Hinblick auf einen Versicherungsfall im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Hierfür rechnete die Klägerin unter dem 24. Oktober 2008 über einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 3628,84 EUR ab. Grundlage hierfür war die DRG E77C - Andere Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane außer bei Zustand nach Organtransplantation, ohne angeborenes Fehlbildungssyndrom, mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren CC, ohne Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach ihrer Auffassung sei die Kodierung der Nebendiagnose E87.6 - Hypokaliämie nicht zulässig. In der Folge zahlte die Beklagte auf die klägerische Rechnung einen Betrag in Höhe von 2361,13 EUR.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher sie zunächst die Zahlung des noch offenen Restbetrages aus der Rechnung vom 24. Oktober 2008 in Höhe von 1267,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2008 geltend machte.
Die Kammer hat gemäß Beweisanordnung vom 16. Januar 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. V., B.
In seinem daraufhin unter dem 14. Juni 2014 erstellten Gutachten konstatierte der Sachverständige, die Kodierung der Schweregradrelevanten Nebendiagnosen sei zutreffend gewesen; die Klägerin habe über die Behandlung ordnungsgemäß Rechnung gelegt; Abweichungen ergäben sich nicht.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit am 4. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juli 2014 die Hauptforderung an; die Gerichtskosten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin würden bezogen auf die Hauptforderung übernommen. Demgegenüber erkannte die Beklagte die klägerische Zinsforderung ausdrücklich nicht an.
Mit am 6. August 2014 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2014 erklärte die Klägerin die Annahme des Anerkenntnisses (und Kostenanerkenntnisses) der Beklagten und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Der Zinsanspruch wurde indes explizit aufrechterhalten.
Zur Begründung des mithin nunmehr lediglich noch streitgegenständlichen Zinsanspruchs trägt die Klägerin vor, der Unfallversicherungsträger trage im Falle der verspäteten Zahlung allein das Risiko, einen Verzugsschaden ersetzen und Prozesszinsen zahlen zu müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1267,71 EUR für den Zeitraum vom 30. Dezember 2008 bis 2. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte insbesondere auf eine Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. März 2004 - L 1 U 560/00.
Die Beteiligten haben im Termin vom 6. November 2014 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt. Die Beklagte hat im Übrigen im vorbezeichneten Termin die Zulassung der Sprungrevision beantragt; die Klägerin stimmte dem zu.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte e...