Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung bzw -berechnung. Altersrente des Ehegatten. keine Absetzung von Kontoführungsgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Kontoführungsgebühren handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012.

Der am ... 1956 geborene Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner am ... 1946 geborenen Ehefrau K. H. in einem Eigenheim unter der im Rubrum genannten Adresse. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte über einen Elektroboiler. Für das Eigenheim fielen im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Nebenkosten an (Beträge in EUR):

Grundsteuer 37,89 (08/12), 37,87 (11/12),

Abschläge Trinkwasser 31,00 (07/12), 31,00 (09/12),

Nachzahlung Trinkwasser 39,58 (11/12),

Abschläge Abwasser 19,00 (08/12), 19,00 (10/12),

Nachzahlung Abwasser 28,87 (12/12),

Gebäudeversicherung 55,15 (08/12), 61,76 (11/12),

Müllgebühr 40,20 (07/12), 40,19 (10/12),

Heizöl 672,91 (11/12).

Die am ... 2012 verstorbene Ehefrau des Klägers bezog eine Altersrente in Höhe von monatlich 526,43 EUR. Der Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Für seine Kfz- Haftpflichtversicherung hatte der Kläger im Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 12,38 EUR zu entrichten.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.06.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2012 in Höhe von 233,78 EUR, für August 2012 in Höhe von 305,62 EUR, für September 2012 in Höhe von 193,58 EUR, für Oktober 2012 in Höhe von 252,77 EUR, für November 2012 in Höhe von 231,45 EUR und für Dezember 2012 in Höhe von 193,58 EUR. Die Leistungsbewilligung erfolgte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) hinsichtlich des Einkommens und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorläufig.

Der anwaltlich vertretene Kläger legte gegen diesen Bescheid am 27.06.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, die Höhe der Regelleistung sei weder mit dem Grundgesetz noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Darüber hinaus seien vom Renteneinkommen der Ehefrau Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 4,90 EUR in Abzug zu bringen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 08.11.2012 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich eingereichten Nachweises über die Höhe der Rente von K. H. den Leistungsanspruch des Klägers endgültig fest auf 232,35 EUR für Juli 2012, 304,19 EUR für August 2012, 192,15 EUR für September 2012, 251,34 EUR für Oktober 2012 und 230,02 EUR für November 2012. Vom Kläger wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 7,15 EUR (monatlich 1,43 EUR) zurückgefordert.

Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Dezember 2012 in Höhe von 192,15 EUR. Die Leistungsbewilligung erfolgte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung vorläufig.

Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für November 2012 in Höhe von 902,93 EUR. Grund für die Änderung war die Übernahme einer Heizölrechnung vom 06.11.2012 in Höhe von 672,91 EUR aufgrund einer zuvor mit Bescheid vom 26.10.2012 erteilten Kostenübernahmeerklärung.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für November 2012 in Höhe von 1004,27 EUR; Grund für die Änderung war die Einarbeitung der Nachzahlung für Trinkwasser sowie die Berücksichtigung des neuen Abschlags für die Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger hat am 05.12.2012 gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Höhe der Regelleistung sei auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2011 weder mit dem Grundgesetz noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Nach Alternativberechnungen sei eine um bis zu 300,00 EUR höhere Regelleistung zutreffend. Darüber hinaus sei von der Rente seiner Ehefrau auch die Kontoführungsgebühr in Höhe von 4,90 EUR monatlich abzusetzen, da es sich hierbei um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben handle. Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung seien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 RentenSV auf das Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 27.02.2008 (Az. B 14/7b AS 32/06 R) zumindest indirekt bestäti...

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