Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung des vollen statt des hälftigen Beitrags von Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004.

Der Antragsteller ist versicherungspflichtiger Rentner und bezieht seit dem 01.01.1983 beitragspflichtige Versorgungsbezüge von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Die Beiträge aus dem Versorgungsbezug werden im Rahmen des Zahlstellenverfahrens einbehalten und an die Antragsgegnerin weitergeleitet.

Am 05.12.2003 informierte das LBV den Antragsteller über die zum 01.01.2004 in Kraft tretende Gesetzesänderung, wonach der volle allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner einbehalten wird (§ 248 Satz 1 SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 148 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl I, S. 2190).

Mit Schreiben vom 05.01.2004 - gerichtet an das LBV - und mit weiterem Schreiben vom 28.01.2004, die jeweils als Widerspruch bezeichnet wurden, wandte sich der Antragsteller gegen die Beitragserhöhung aufgrund der bei ihm vorliegenden persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Übrigen machte er verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Gesetzesänderung geltend und wies in diesem Zusammenhang auf die seiner Auffassung nach nicht zutreffend gewürdigten Kriegsverwundungen hin, unter denen er leidet.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2004, bei Gericht eingegangen am 08.03.2004, begehrt der Kläger nunmehr im Eilverfahren "die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung" von seinen Versorgungsbezügen. Er behauptet, aufgrund der Einbehaltung der Beiträge sinke sein Einkommen unter den Regelsatz des BSFIG. Im Übrigen kämen weitere Belastungen durch die Praxisgebühr hinzu, so dass die medizinische Versorgung für ihn, seine Frau und das von ihm zu versorgende Rechtswissenschaften studierende Enkelkind nicht gewährleistet sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2004 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Nach § 86 b Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Dagegen beinhaltet § 86 b Abs. 2 SGG die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die von dem Antragsteller konkret beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erteilt hat. Insbesondere stellt sich die Einbehaltung der höheren Beiträge seit dem 01.01.2004 durch die Zahlstelle - d. h. durch das LBV - nicht als Verwaltungsakt der Antragsgegnerin dar. Vielmehr handelt es sich um eine tatsächliche Handlung, und zwar die Umsetzung des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes und gerade nicht um eine Regelung im Einzelfall, die jedoch für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert wird. Im übrigen werden die Beiträge gem. § 256 SGB V von der Zahlstelle - dem LBV - einbehalten, so dass sich der Abzug der höheren Beiträge nicht als Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin darstellen kann. Aber auch der dem Begehren des Antragstellers nach Auslegung zu entnehmende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, § 248 SGB V a.F. anzuwenden und den hälftigen Beitragssatz in seinem Falle festzustellen, ist nicht zulässig.

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer allenfalls in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG, ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses seitens des Antragstellers. Denn nur dann, wenn nach dem Vortrag des Betroffenen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder seiner Ablehnung bzw. Unterlassung die Verletzung einer ihm zustehenden Rechtsposition möglicherweise in Betracht kommt, ist die gerichtliche Inanspruchnahme des Einzelnen zulässig.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert jedoch keine Entscheidung der Antragsgegnerin, durch die der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Antragsteller wendet sich letztlich unmittelbar gegen das GMG, ohne eine Umsetzung der streitigen Vorschrift durch die Antragsgegnerin als Einzugsstelle abgewartet oder beantragt zu haben. Ein rechtswidriges V...

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