Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Bezirksrevisors wegen der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts durch Verweigerung der Einsichtnahme in die Gerichtsakte des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Der Bezirksrevisor hat im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gegen die Höhe der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfegewährung beigeordneten Rechtsanwalts kein Recht auf Einsichtnahme der Akte des zugrundeliegenden, erstinstanzlichen Klageverfahrens. Hierfür fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

2. Auch unter dem Aspekt der Interessenabwägung aufgrund einer Kollision zweier verfassungsrechtlicher Positionen ist das Interesse des Bezirksrevisors, die Aktenlage umfassend einschließlich dem Inhalt der Akte des zugrundeliegenden Klageverfahrens als Ausdruck des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Interesse des Bürgers an der Wahrung des Sozialgeheimnisses und der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG zu kennen, nachrangig.

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Bezirksrevisors gegen den Beschluss vom 28.12.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Bezirksrevisor erhebt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter der Fragestellung des Umfangs seines Akteneinsichtsrechts. Im Verfahren S 2 (6) SO 155/08 war dem dortigen Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der Sache ging es um die Frage der Gewährung von Grundsicherungsleistungen einschließlich eines gesundheitsbedingtem Mehrbedarfs und die Frage der Höhe anrechenbaren Einkommens. Die Beteiligten haben sich schließlich gütlich geeinigt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2010 hat der Klägerbevollmächtigte dann die Festsetzung von insgesamt 785,40 Euro beantragt, die sich aus 250 Euro Verfahrensgebühr, 200 Euro Terminsgebühr und 190 Euro Erledigungsgebühr nebst 20 Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf die genannten Positionen mit 125,40 Euro zusammensetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den zu erstattenden Betrag dann unter Streichung der Terminsgebühr und entsprechender Minderung der Umsatzsteuer auf 547,40 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der in vorherigen anderen Verfahren bereits mehrfach aufgetretenen Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts des Bezirksrevisors hat das hiesige Gericht diesen mit Verfügung vom 14.07.2010 hierzu angehört und unter Schilderung der Problematik der möglichen Verletzung des § 203 Abs.2 StGB um Benennung einer Rechtsgrundlage für sein Anliegen gebeten. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 14.07.2010 wird Bezug genommen. Der Bezirksrevisor ließ daraufhin ein Kurzgutachten erstellen. Dort wird als Rechtsgrundlage für die Einsicht in die dem PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Klageakte "Art. 103 Grundgesetz i.V.m. § 13 ff Bundesdatenschutzgesetz" genannt. Durch Beschluss vom 28.12.2010 zum Aktenzeichen S 2 SF 58/10 hat das hiesige Gericht die dem Rechtsanwalt als PKH-Gebühren zu erstattenden Kosten und Auslagen auf insgesamt 630,70 Euro festgesetzt, ohne dem Bezirksrevisor Einsicht in die Akte des zugrundeliegenden Klageverfahrens zu gewähren. Auf den Beschluss vom 28.12.2010 wird Bezug genommen.

Dagegen erhebt der Bezirksrevisor die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Er beantragt wörtlich, "vorläufig, den Beschluss vom 28.10.2010 abzuändern, die PKH-Vergütung auf 547,40 Euro festzusetzen und die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen."

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akte S 2 SF 58/10 E Bezug genommen.

Die Anhörungsrüge ist nach § 178a SGG zulässig, denn der Antragsgegner hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs.2 S.1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs.2 S.4 SGG) gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28.12.2010 gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs.1 S.1 Nr.1 SGG). Er hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet und sowohl geltend gemacht, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege als auch, dass diese Verletzung entscheidungserheblich sei (§ 178a Abs.2 S.6 SGG).

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Bezirksrevisor hat im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gegen die Höhe der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfegewährung beigeordneten Rechtsanwalts kein Recht auf Einsichtnahme der Akte des zugrundeliegenden, erstinstanzlichen Klageverfahrens. Hierfür fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Und auch unter dem Aspekt der Interessenabwägung aufgrund einer Kollision zweier verfassungsrechtlicher Positionen ist das Interesse des Bezirksrevisors, die Aktenlage umfassend einschließlich dem Inhalt der Akte des zugrundeliegenden Klageverfahrens als Ausdruck des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Interesse des Bürgers an der Wahrung des Sozialgeheimnisses und der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht als Ausdruck d...

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