Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.01.2015 fortbesteht.
Der Kläger hat am 01.01.2015 eine Beschäftigung als Syndikusanwalt bei dem Beigeladenen aufgenommen.
Er stellte am 18.02.2015 einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens seiner mit Bescheid vom 04.09.2001 festgestellten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2014 hinaus. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die nichtselbständig ausgeübte berufsspezifische Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Beigeladenen ab dem 01.01.2015 und einen Antrag auf Erstattung der Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen aus den Einkünften aus der nichtselbständigen berufsspezifischen Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2015, solange nicht bestandskräftig über die vorgenannten Anträge entschieden sei.
Mit Bescheid vom 24.03.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei dem Beigeladenen ab. Die Beklagte begründete den Bescheid damit, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte sei, diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen seiner Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen. Er sei nicht als Rechtsanwalt bei dem Beigeladenen beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden (Syndikusanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich.
Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Er sei zwar mit Bescheid vom 04.09.2001 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AGWPG in C von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei in dem zu beurteilenden Zeitraum jedoch nicht wirksam. Befreiungsbescheide würden nur für die jeweils konkret ausgeübte Beschäftigung gelten, jeweils nur solange diese Beschäftigung andauere. Ein Bestandsschutz des oben genannten Befreiungsbescheides für eine weitere Beschäftigung nach Beendigung der befreiten Beschäftigung könne nicht hergeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, dass er seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen nur als Rechtsanwalt habe aufnehmen können. Er fügte seinen Arbeitsvertrag vom 15.05.2002 bei, der ununterbrochen bis heute fortgelte.
Am 15.03.2016 stellte der Kläger in Folge der seit dem 01.01.2016 durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte geltenden neuen Bestimmungen folgende Anträge:
Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Syndikusrechtsanwälte
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte.
Er fügte eine Tätigkeitsbeschreibung und eine Zulassung der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 06.07.2016 bei.
Mit Bescheid vom 30.11.2016 erklärte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die in der Zeit vom 15.05.2002 bis 06.07.2016 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter bei dem Beigeladenen rückwirkend nach § 231 Abs. 4 b SGB VI.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.07.2016 nach § 286 f SGB VI an das zuständige Versorgungswerk erstattet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Beschäftigung erfolgen könne, wegen der der Beschäftigte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Beklagte wies auf die E...