Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens. bestandskräftiger Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach. Leistungsbescheid über die Feststellung des Ersatzanspruchs der Höhe nach. Bindungs- und Tatbestandswirkung des Grundlagenbescheids
Leitsatz (amtlich)
Bei bestandskräftiger Feststellung des Bestehens eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens dem Grunde nach (Grundlagenbescheid) findet eine inhaltliche Prüfung des Vorliegens eines sozialwidrigen Verhaltens aufgrund der durch die Beteiligten und das Gericht zu beachtenden Bindungs- und Tatbestandswirkung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe nach (Leistungsbescheid) nicht mehr statt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 15% zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für in der Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 erbrachte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 2293,42 Euro.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war in der Vergangenheit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 09.04.2018 bewilligte der Beklagte ihm zunächst Leistungen für die Zeit vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Für den Monat März 2018 bewilligte er Leistungen in Höhe von 917,00 Euro, für den Monat April 2018 in Höhe von 748,70 Euro und für die Monate Mai 2018 bis Juni 2018 in Höhe von 247,70 Euro monatlich. Mit Aufhebungsbescheid vom 28.05.2018 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.07.2018 auf. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger umgezogen sei.
In der Folgezeit hörte der Beklagte den Kläger am 12.06.2018 zu einer möglichen Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aufgrund sozialwidrigen Verhaltens an. Zur Begründung führte jener an, dass der dieser nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand die Hilfebedürftigkeit möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe dieser durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten an seinem Arbeitsplatz die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Soweit die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werde und wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten nicht vorliege, sei ein Leistungsberechtigter zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs könne nur abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege oder die Geltendmachung eine besondere Härte darstelle.
Mit Bescheid über die Feststellung der Ersatzpflicht vom 09.07.2018 stellte der Beklagte - nach erfolglosem Ablauf der Anhörungsfrist - die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zunächst dem Grunde nach fest. Zur Begründung führte er die in der Anhörung benannten Gründe an. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein.
Sodann stellte der Beklagte mit weiterem Bescheid über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs vom 22.08.2018 die zu erstattende Forderung in Höhe von 2625,22 Euro fest. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger mit Bescheid vom 09.04.2018 Geldleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 bewilligt bekommen habe. Aufgrund seiner Angaben sei ursprünglich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II festgestellt worden. Nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen habe er seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Er habe, durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten, den Verlust seines Arbeitsplatzes und seines existenzsichernden Einkommens verursacht. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Zudem habe er nach Angaben seiner Arbeitgeberin keine vollständigen Angaben zu einer korrekten Lohnabrechnung gemacht. Aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens habe seine Arbeitgeberin sodann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Ein wichtiger Grund für das Verhalten könne nicht festgestellt werden.
Der Kläger legte am 13.09.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.08.2018 ein. Zur Begründung trug er vor, dass er seine Hilfebedürftigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei in der Zeit vom 16.01 2018 bis 28.01.2018 und auch in der Zeit vom 29.01.2018 bis zum 04.04.2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt gefehlt. Auch habe er nicht auf andere Art und Weise seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass bereits mit Bescheid vom 09.07.2018 bestandskräftig festgestellt worden sei, dass der Kl...