Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Altersrente für Landwirte. Hofabgabe als Voraussetzung des Bezugs einer Regelaltersrente
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente für einen Landwirt besteht erst, wenn der Landwirtschaftsbetrieb durch den Rentenberechtigten wirksam abgegeben wurde. Gegen die Notwendigkeit der Abgabe des Betriebs als Rentenvoraussetzungen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 10 LW 1/09).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente trotz Fehlens der sogenannten Hofabgabe.
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin ist Ehegattin des am 00.00.1940 geborenen forstwirtschaftlichen Unternehmers C.I. Am 25.02.2011 beantragte die Klägerin eine Regelaltersrente bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.03.2011 abgelehnt. Ein Anspruch der Klägerin aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) als Landwirtin sei nicht gegeben, weil der Ehegatte der Klägerin mit Ablauf des 23.12.2005 die Regelaltersgrenze erreichte habe und eine Abgabe des forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht erfolgt sei. Auch bestehe kein Anspruch aus § 11 Abs. 2 ALG als mitarbeitende Familienangehörige, weil die Klägerin nicht mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 8 ALG sei und darüber hinaus als Ehegattin eines forstwirtschaftlichen Unternehmers nach § 1 Abs. 3 ALG als Landwirtin gelte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2011 Widerspruch ein. Die in § 21 ALG normierte Pflicht zur Hofabgabe sei nicht verfassungsgemäß, sondern greife unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass sich die Ehefrau eines Landwirtes eine eigene Alterssicherung aufbaue. Sie solle nicht unter der fehlenden Hofabgabe ihres Ehemannes leiden. Daher sei ihr auch bei Nichtabgabe des Hofes eine Regelaltersrente zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens sei noch nicht erfolgt. Dies sei aber nach der Vorschrift des § 21 ALG eine zwingende Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Altersrente. Sie müsse die bestehenden Gesetze anwenden und habe keine Verwerfungskompetenz.
Mit ihrer am 09.08.2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin eine Regelaltersrente von der Beklagten. Das Erfordernis der Hofabgabe in § 21 ALG verstoße gegen Verfassungsrecht. Die mit der Hofabgabe verfolgte agrarpolitische Zielsetzung habe sich mittlerweile überholt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011 zu verurteilen, ihr eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Abgabevoraussetzung für verfassungsgemäß und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011.
Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente gegen die Beklagte. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Regelaltersrente sind nicht erfüllt.
Nach § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs. 2 ALG gilt es als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind ...