nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin mit Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 27.05.1998 zur landwirtschaftlichen Alterskasse für die Zeit vom 21.05.1997 bis zum 28.09.1998 veranlagen durfte oder ob die Beklagte die Klägerin für diesen Zeitraum zumindest rückwirkend von der Versicherungspflicht befreien muss.
Die Klägerin wurde am 00.00.1972 geboren.
Am 00.05.1997 heiratete sie den Landwirt Q. Die Heirat teilte weder sie noch ihr Ehemann der Beklagten mit. Diese erfuhr erst im Mai 1998 im Rahmen einer routinemäßigen Kontrollanfrage bei dem für die Klägerin zuständigen Einwohnermeldeamt von der Heirat.
Die Beklagte stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.1998 die Mitgliedschaft der Klägerin in der landwirtschaftlichen Alterskasse als Ehegattin eines Landwirtes gem. § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) fest. Die Mitgliedschaft bestehe seit der Heirat am 21.05.1997. Die monatlichen Beiträge beliefen sich auf 335,- DM, die Rückstände für die Zeit von Mai 1997 bis Juni 1998 betrügen 4.634,- DM. Die Beklagte wies im Bescheid auch darauf hin, dass Befreiungsmöglichkeiten bezüglich der Versicherungspflicht bestehen, und verwies insoweit auf ein beiliegendes Merkblatt und einen ebenfalls beigefügten Befreiungsantragsvordruck.
Erst im September übersandte die Kläger den von ihr und ihrem Mann ausgefüllten und unterschriebenen Befreiungsantragsvordruck an die Beklagte, wo der Antrag am 29.09.1998 einging. Sie habe in der Zeit von der Heirat am 21.05.1997 bis zum 04.11.1997 in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtiges Einkommen erzielt, ab dem 05.11.1997 habe für sie (weiterhin) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden aufgrund der Geburt und der nachfolgenden Erziehung des Sohnes P am 05.11.1997. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung schließe die Versicherungspflicht bei der Beklagten aus.
Mit Schreiben vom 11.11.1998 trug die Klägerin ergänzend vor, gegen den Bescheid vom 27.05.1998 habe sie telefonisch Widerspruch erhoben. Vorsorglich stelle sie bezüglich des Bescheides einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 24.03.1999 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Tag der (schriftlichen) Antragstellung, d.h. ab dem 29.09.1998. Eine rückwirkende Befreiung ab dem 21.05.1997 komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe den Antrag nicht binnen der gesetzlichen Dreimonatsfrist seit Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, d.h. nicht bis spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes bzw. seit Bezug des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Einkommens aus abhängiger Beschäftigung.
Der Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 27.05.1998 sei auch zu Recht ergangen, so dass er nicht im Wege der Neubescheidung gem. § 44 SGB X aufzuheben sei.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin, auch für die Zeit vor dem 29.09.1998 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit zu werden oder gar nicht zur Versicherungspflicht herangezogen zu werden. Ihr stehe die Aufhebung des angefochtenen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheides unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Sie sei von der Beklagten nicht über die Versicherungspflicht als Ehegattin eines Landwirtes (rechtzeitig) beraten worden.
Die Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.06.199 zurück. Ein Beratungsfehler habe nicht vorgelegen. Ihr sei die Heirat der Klägerin mit Herrn Q und damit auch die Versicherungspflicht der Klägerin zunächst nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe weder die Klägerin noch der Ehemann der Beklagten die Hochzeit angezeigt.
Im Übrigen habe man bezüglich der bestehenden Befreiungsmöglichkeiten dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.1999 entsprechende Merkblätter beigefügt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin, auch für die noch strittige Zeit vom 21.05.1997 bis zum 28.09.1998 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit zu werden.
Sie werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gegen den angefochtenen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid habe sie am 29.05.1998 telefonisch Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass sie sich im Erziehungsurlaub befinde und daher nicht versicherungspflichtig sei. Sie sei davon ausgegangen, dass das genüge.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.05.1998 und vom 23.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Beiträge zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die Ausführungen und die Argumentation im Verwaltungsverfahren Bezug.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
D...