Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Hilfe zur Pflege. Erstattung von Pflegekosten an ein Pflegeheim. Voraussetzung der Übernahme von Investitionskosten eines Pflegeheims als Pflegekosten

 

Orientierungssatz

Ein Sozialhilfeträger ist im Rahmen der Hilfe zur Pflege nur dann zur Übernahme auch von anteiligen Investitionskosten als Pflegekosten eines stationär in einem Pflegeheim untergebrachten Hilfeempfängers verpflichtet, wenn über diese Kostenübernahme eine gesonderte Vereinbarung mit dem Betreiber der Pflegeeinrichtung besteht. Die Gewährung eines Pflegewohngeldes steht dabei nicht einer solchen Vereinbarung gleich.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin der am 00.00.1939 geborenen und am 01.10.2010 im Pflegeheim der Klägerin verstorbenen J M die Übernahme von Investitionskosten.

Frau J M befand sich ab dem 18.08.2009 im N T, dessen Träger die hiesige Klägerin ist. Der N liegt im Kreis Minden-Lübbecke. Mit Bescheid vom 26.10.2009 bewilligte der Beklagte die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten hinsichtlich der Kostenbestandteile der eigentlichen Pflegekosten und der Kosten für Unterbringung und Verpflegung zunächst bis zum 31.12.2009. Die Übernahme des dritten Bestandteils, nämlich der Investitionskosten, lehnte der Beklagte ab. Zwischen dem N T und dem Kreis Minden-Lübbecke bestehe keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII oder Frau M Anspruch auf Pflegewohngeld nach dem Pflegegesetz NRW hätte. Beides sei jedoch nicht der Fall. Mit Schreiben vom 19.11.2009 legte der Bruder der Frau M als deren amtlich bestellter Betreuer Widerspruch ein. Die Heimleiter wolle insbesondere die Frage der Investitionskosten mit den zuständigen Stellen inhaltlich klären. Weitere inhaltsgleiche Bescheide für spätere Zeiträume ergingen am 21.12.2009 und am 24.03.2010. Dagegen erhob der Betreuer namens von Frau M ebenfalls Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Einrichtung handle es sich um eine nicht nach Landesrecht geförderte Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI. Das nach dem Landesrecht (NRW) gewährte Pflegewohngeld sei abhängig von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Heimbewohners. Das Pflegeheim werde nicht als solches gefördert im Sinne einer Objektförderung. Daher sei der Sozialhilfeträger nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII getroffen worden sei. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und dem zuständigen Sozialhilfeträger sei nicht geschlossen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Der Anspruch bestehe gemäß § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII analog. Eine Vereinbarung unmittelbar basierend auf dieser Norm könne wegen § 13 Abs. 1 PfG NRW gar nicht geschlossen werden, da § 13 Abs. 2 PfG eine Festsetzung per Bescheid vorsehe.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 26.10.2009, 21.12.2009 und 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2011 aufzuheben, soweit die Gewährung von Investitionskosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege versagt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Verstorbene J M im Rahmen der Hilfe zur Pflege Leistungen für die Investitionskosten ab dem 18.08.2009 bis zum Versterben der J M zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26.10.2009, 21.12.2009 und 24.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2011 sind rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin als Träger des Pflegeheims, in dem die Hilfeempfängerin verstorben ist, ist hier als Sonderrechtsnachfolgerin nach dem Tode der im Pflegeheim verstorbenen J M aktivlegitimiert. Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder ...

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