Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt durch den Leistungsträger des SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung des § 20 SGB 2 umfasst, sondern nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB 2 gesondert zu erbringen. Überschreiten die Kosten die landesrechtlich festgelegten Kostenobergrenzen nicht, sind sie als angemessen zu werten.

2. Bei angemessenen Kosten kann der Anspruchsberechtigte weder auf eine Eigenbeschaffung der erforderlichen Mittel durch Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit noch auf eine Ansparung verwiesen werden.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 verurteilt, an den Kläger weitere 85,- EUR für die Klassenfahrt vom 12.03.2006 bis zum 20.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt auf die Insel Spiekeroog für die Zeit vom 12.03.2006 bis zum 20.03.2006 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1994 geborene Kläger besucht das ev.-stift. Gymnasium in H ... Am 25.01.2006 beantragte er bei der Beklagten, vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, die Übernahme der Kosten der Klassenfahrt auf die Insel Spiekeroog in Höhe von 235,00 EUR.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 150,- EUR. Im Übrigen lehnte sie die Gewährung weiterer (235,- EUR - 150,- EUR) 85,- EUR ab.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 zurück. Anspruchsgrundlage für die Leistungen an den Kläger sei § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und daher gesondert zu erbringen seien. Gemäß Punkt 2.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten entschieden die Schulen über Durchführungen von Schulwanderungen und Schulfahrten in eigener Verantwortung. Nach Punkt 2.2 der Richtlinien sei die Kostenobergrenze für Schuldwanderungen und Schulfahrten möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der finanzielle Aufwand für sie dürfe kein Grund sein, dass ein Schüler oder eine Schülerin nicht teilnehmen könne. Hieraus ergebe sich, dass die Schulkonferenz bei der Festlegung der Kostenobergrenze darauf achten müsse, dass von den Leistungsträgern nach dem SGB II nur angemessene Fahrten bezuschusst werden könnten. Auch die Schulkonferenz sei gehalten, einen angemessenen Kostenrahmen zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB II hätten erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Grundsätzlich würden die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt in tatsächlicher Höhe übernommen. Soweit die Kosten jedoch -wie vorliegend- 150,- EUR überschreiten würden, sei das nicht der Fall. Bei dem Betrag von 150,- EUR handele es sich dabei nicht um eine unzulässige Pauschalisierung der Leistungen im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Denn es würden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten übernommen, soweit sie nicht die Höchstgrenze überschritten. Zu übernehmen seien jedoch lediglich die Kosten einer "angemessenen" Klassenfahrt. Für einen Betrag von 150,- EUR seien entsprechende Klassenfahrten möglich. Insoweit werde beispielhaft auf die Angebote der Internetseite www.klassenfahrten-kluehspies.de verwiesen. Fahrten nach Norderney und nach Langeoog für fünf Tage würden dort ab 132,- EUR bzw. ab 137,- EUR angeboten. Da die vorliegende Klassenfahrt zeitlich länger im Voraus geplant gewesen sei, wäre es dem Kläger möglich gewesen, den Differenzbetrag von 85,- EUR zwischen den bewilligten rund 150,- EUR und den tatsächlichen anfallenden Kosten in Höhe von 235,- EUR anzusparen. Weiterhin bestehe häufig die Möglichkeit, Klassenfahrten durch Fördergelder eines Fördervereins o.ä. gefördert zu erhalten. Durch den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Überweisungsträger ergebe sich auch, dass der Vater des Klägers die tatsächlichen Kosten in Höhe von 235,- EUR angewiesen habe, also die Differenz von 85,- EUR aus eigenen Einkünften oder Vermögen habe bestreiten können.

Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel fort, die tatsächlichen Kosten der Klassenfahrt erstattet zu bekommen und somit einen weiteren Betrag von 85,- EUR ausgezahlt zu erhalten. Er verweist darauf, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 SGB II der zuständige Träger für "mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" einmal...

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