Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung zu zahlen hat.
Der am 1947 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2011 als Rentner bei der Beklagten gegen Krankheit versichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert.
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart, die in Form einer Lebensversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers zwischen dem Arbeitgeber und dem Lebensversicherungsunternehmen, der R-AG, abgeschlossen wurde. Versicherungsbeginn war der 01.01.1990; als Ablaufdatum war der 01.01.2013 festgelegt. Versicherungsnehmer war fast durchgehend der Arbeitgeber des Klägers. Für die Zeit vom 01.07.1991 bis 01.01.1992 rückte der Kläger jedoch in die Versicherungsnehmerstellung ein und zahlte in dieser Zeit auch entsprechende Prämien auf den Lebensversicherungsvertrag.
Am 01.01.2013 wurde dem Kläger von der R-AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 59.254,00 EUR ausgezahlt.
Die Beklagte teilte dem Kläger - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Beigeladenen - mit Bescheid vom 14.01.2013 mit, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. 1/120 des Gesamtbetrags werde für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Demnach habe er beginnend ab dem 01.02.2013 monatlich 87,08 EUR als Kranken- und 11,51 EUR als Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003, BGBl. I, S. 2190) zum 01.01.2004 kurzzeitig Versicherungsnehmer geworden und die Kapitalleistung infolgedessen beitragsfrei sei. Er berufe sich insofern auf die Prinzipien des Vertrauens- und Bestandsschutzes sowie den allgemeinen Gleichheitssatz, weil Privatversicherte von einer Verbeitragung verschont blieben. Die Verbeitragung sei auch deshalb unzulässig, weil er bereits als Arbeitnehmer Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet habe. Die Verbeitragung bedeute auch eine enorme finanzielle Belastung für ihn und seine Familie. Dessen ungeachtet unterfalle jedenfalls der Teil der Kapitalleistung, den er als Versicherungsnehmer privat finanziert habe, nicht der Beitragspflicht.
In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 13.03.2013 teilte die R-AG mit, dass 57.966,00 EUR des Auszahlungsbetrages auf Zeiträume entfielen, in denen der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer gewesen sei, 1.288,00 EUR beruhten dagegen auf Zeiträume, in denen der Kläger Versicherungsnehmer gewesen sei.
In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2013 bestätigte die R-AG, dass der private Anteil an der ausgezahlten Kapitalleistung 1.288,00 EUR betrage. Die Berechnungsmethode beruhe auf dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 (Az.: B 12 KR 16/10 R). Der beitragspflichtige Teil einer Kapitalleistung sei danach in typisierender Weise prämienratierlich zu errechnen, d.h. danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt worden seien.
Mit weiterem Bescheid vom 27.03.2013 teilte die Beklagte - wiederum auch im Namen der Beigeladenen - mit, dass die Kapitalzahlung der R-AG nur in Höhe von 57.966,00 EUR der Beitragspflicht unterliege. Der ab dem 01.02.2013 zu zahlende monatliche Krankenversicherungsbeitrag betrage 85,41 EUR, der Pflegeversicherungsbeitrag 11,29 EUR.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23.04.2013, dass er auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhebe.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 als unbegründet zurück. Die Kapitalleistung stelle in Höhe von 57.966,00 EUR eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, soweit auch der Teil einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezug zur Beitragspflicht herangezogen werde, der auf Beiträgen beruhe, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe. Dagegen sei die Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BSG - als verfassungskonform bestätigt worden. Die Beitrag...