Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 08.06.1994 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Unfalles vom 08.06.1994 als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger stand seit August 1991 in einer Ausbildung zum Maurer, welche er ab Mai 1993 im Unternehmen Baugesellschaft T GmbH, C, durchführte.
Einige Wochen vor dem Unfall lernte der Kläger in einer zufälligen Begegnung den T1 C1 (B), welcher sich ebenfalls für eine Ausbildung im Baugewerbe interessierte, dann aber eine andere Ausbildung nicht geklärten Inhaltes aufnahm, kennen. Im Handwerks-Bildungs-Zentrum (HBZ) C traf man sich im Rahmen des Blockunterrichts wieder. Da der Kläger im Gegensatz zu B über ein Kraftfahrzeug verfügte, bildete man eine Fahrgemeinschaft, bei welcher der Kläger den B auf dem Hin- und Rückweg (Gesamtstrecke ca. 14 km) mitnahm, d. h. zu Hause abholte und dort wieder nach Beendigung des Unterrichts absetzte; dabei betrug die Entfernung des direkten Weges von der Wohnung des Klägers zum HBZ ca. 7,5 km (Fahrzeit 11 Minuten), die Wegstrecke von der Wohnung des B zum HBZ ca. 8 km (Fahrzeit ca. 12 Minuten), die Fahrzeit des Klägers für die Gesamtstrecke von ca. 14 km unter Abholung des B ca. 25 Minuten. Die Ausbildung im HBZ umfasste dabei praktische Übungen, zu denen die Auszubildenden eigenes Werkzeug benutzen konnten, indes nicht mussten, da auch das HBZ solches zur Verfügung stellen konnte.
Am 08.06.1994 -zu diesem Zeitpunkt waren der Kläger und B seit ca. 6 Wochen bekannt und hatten eine Fahrgemeinschaft gebildet- hatte der Kläger ausnahmsweise den B nicht an dessen Wohnung zur Verbringung ins HBZ abgeholt, vielmehr war dieser selbst dort hingelangt. Da B festgestellt hatte, Handwerkszeug zu Hause vergessen zu haben, fragte er den Kläger, ob er ihn in der Frühstückspause mit dessen Kraftfahrzeug nach Hause verbringen könnte, damit dieser dort sein Werkzeug holen könne. Nach Angaben des Klägers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zufolge lehnte dieser dieses Ansinnen zunächst ab, wurde dann aber auf wiederholtes Bitten des B "weich", so dass man zu Beginn der Frühstückspause zur Wohnung des B aufbrach. Auf dem Weg dorthin kam der Kläger als Fahrer seines Kraftfahrzeuges von der Straße ab und prallte gegen einen Baum; er erlitt hierbei schwere Verletzungen im Sinne eines Bauchtraumas mit Leberriss, beidseitige Oberschenkelfrakturen, einen rechtsseitigen Schienbeinkopfbruch und Brüche der rechten Mittelfußknochen; sein Beifahrer B verunglückte tödlich.
Die seinerzeit mit der Angelegenheit befasste Berufsgenossenschaft der Bauwirt- schaft lehnte mit Bescheid vom 27.03.1996 es gegenüber dem Kläger ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden; Versicherungsschutz aufgrund seines eigenen Ausbildungsverhältnisses bestehe nicht, da die zum Unfall führende Tätigkeit nicht Ausfluss dessen gewesen sei; Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung -RVO- (nunmehr: § 2 Abs. 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII-) als arbeitnehmerähnlich Tätiger komme nicht in Frage, da der Kläger dem B eine Gefälligkeit erwiesen habe, welche durch die persönlichen Beziehungen geprägt gewesen sei.
Wegen der im Zusammenhang mit dem Unfall des Klägers erbrachter Leistungen machte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Erstattungsansprüche gegen die AOK geltend und erhob nach deren Ablehnung Klage vor dem Sozialgericht Hannover (Az. S 22 U 347/04, im Späteren S 22 U 310/08), zu welchem die Beklagte und die für das HBZ zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen wurden, nicht hingegen der Kläger. Diesen vernahm das Gericht in mündlicher Verhandlung am 25.01.2012 ebenso als Zeugen wie den seinerzeitigen Ausbildungs- meister im HBZ U T2 und den Maurermeister und Ausbildungsvorge- setzten B1 L. Mit Urteil vom gleichen Tage wies das Gericht die Erstattungsklage mit der Begründung ab, die AOK sei nicht zuständiger Versicherungsträger und habe keine Leistungen zu erbringen, da der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe, nämlich zum Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter tätig geworden sei; er habe allein eine dem B dienende Tätigkeit verrichtet, als er auf dessen Bitten diesen zu seiner Wohnung habe fahren wollen; die Tätigkeit sei auch nicht als selbst- verständliche Gefälligkeit zu werten, sondern sei deutlich über das hinausgegangen, was das Bekanntschaftsverhältnis beider geprägt habe; ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte sei im Grunde zwar gegeben, aber nicht durchsetzbar; die Beklagte sei zwar zuständiger Unfallversicherungsträger, die Klägerin habe jedoch den Erstattungsanspruch nicht fristwahrend geltend gemacht. Auf den näheren Inhal...