Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Erstattungszahlungen des Arbeitgebers. Aufwendungsersatz für Spesen und Fahrkosten. Erstattung von Kontoführungsgebühren und Telefonkosten
Orientierungssatz
1. Erstattungszahlungen für Spesen und Fahrtkosten durch den Arbeitgeber sind nicht als Einkommen iS des § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.
2. Zahlungen des Arbeitgebers für Kontoführungsgebühren und eine Flatrate für den privaten Telefonanschluss sind zu berücksichtigende Einnahmen iS des § 11 SGB 2.
Tenor
Der Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 teilweise abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf für Juni 2011 von 2,60 EUR, für Juli 2011 von 1,08 EUR, für September 2011 von 2,04 EUR und für November 2011 von 24,44 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juni bis November 2011 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
Die Klägerin bezog als Alleinstehende seit dem 18.06.2010 SGB II-Leistungen vom Beklagten. Am 22.02.2011 nahm sie eine Tätigkeit für die Fa. U Werbeverlag auf. Die Klägerin war als sogenannte Gebietsbetreuerin für den Werbeverlag tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie verpflichtet, Austräger für Werbezeitungen einzustellen und zu entlassen, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verteilung der Kundenzeitungen und Beilagen im Verteilgebiet zu überwachen, Kundenbeschwerden zu bearbeiten, die vorhandenen und die neuen Daten des Verteilgebietes insbesondere Gebietszählung und Stückzahländerungen zu erarbeiten und zu pflegen, gebietsbezogene Sonderaufgaben und Projekte zu übernehmen sowie zeitlich begrenzt andere Gebietsbetreuer während des Urlaubs zu vertreten.
Der Klägerin war für ihre Tätigkeit als Arbeitsgebiet ein Bereich im Gebiet der Stadt Q zugewiesen. Als Vergütung war ein Stundenlohn von 6,50 EUR vereinbart. Ausweislich einer Anlage zum Arbeitsvertrag stand der Klägerin neben dem Stundenlohn ein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Erstattung von Fahrtkosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu. Des Weiteren hatte sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen wie Briefmarken und Stadtplänen gegen entsprechende Belege. Weiterhin erhielt sie eine Telefonpauschale in Höhe von 5,00 EUR im Monat. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass die Klägerin wochenweise Abrechnungsübersichten erstellte, aus denen sich die Anzahl der gearbeiteten Stunden sowie der gefahrenen Kilometer und eventueller Auslagen ergab. Diese Abrechnungen nebst Belegen über Auslagen übersandte die Klägerin am letzten Tag des Monats an den Arbeitgeber. Die Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes erfolgte jeweils zum 15. des Folgemonats.
Die Klägerin beantragte in der Folgezeit die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab Juni 2011. Mit Bescheid vom 10.05.2011 erfolgte eine vorläufige Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Juni bis einschließlich November 2011. Der Beklagte ging hierbei von einem vorläufigen monatlichen Einkommen von 400,00 EUR aus und bewilligte der Klägerin monatlich einen Betrag von 449,01 EUR bestehend aus 124,00 monatlichem Regelbedarf sowie 325,01 EUR unstreitigen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Jeweils nach Vorlage der entsprechenden Entgeltabrechnungen erließ der Beklagte monatsweise Änderungsbescheide. Für Mai 2011 erhielt die Klägerin 588,31 EUR, bestehend aus 380,28 EUR Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) brutto wie netto, 54,00 EUR Nachzahlung aus dem Vormonat, 2,35 EUR Spesen sowie 151,08 EUR Kilometergeld. Der Betrag der Nachberechnung von 54,00 EUR setzte sich zusammen aus 38,25 EUR brutto wie netto Zeitlohn, 0,90 EUR Spesen sowie 14,85 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete ein Einkommen von 421,78 EUR abzüglich Freibeträgen von 164,36 EUR für Juni 2011. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2011 änderte der Beklagte den monatlichen Anspruch des Regelbedarfes für Juni 2011 auf 106,58 EUR ab.
Für Juni 2011 erhielt die Klägerin 485,82 EUR bestehend aus Lohn brutto wie netto von 380,28 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR), Spesen von 1,35 EUR sowie Kilometergeld von 104,91 EUR. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 225,30 EUR (381,63 EUR Einkommen abzgl. 156,33 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 25.07.2011 die Leistungshöhe für Juli 2011 auf einen Anspruch von Regelbedarf von 138,70 EUR ab. Für den Monat Juli 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Lohnanspruch brutto wie netto von 401,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR). Weiterhin zog der Arbeitgeber aufgrund einer Nachb...