Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) und ihre minderjährigen Kinder begehren die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten.
Zusammen mit dem Ehemann bezog die Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 27.03.2012 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.09.2012. Hierbei bewilligte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung von Einkommen. Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er eine selbständige Tätigkeit ab 01.06.2012 aufnehmen werde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2012 auf, die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nachzuweisen und Belege einzureichen.
Am 22.11.2012 legte der Ehemann der Klägerin die angeforderten Unterlagen nebst betriebswirtschaftlicher Auswertung des Steuerberaters für den Zeitraum Juli bis Oktober 2012 vor. Zwischen den Beteiligten unstreitig ergab sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 3.660,21 Euro. Nachdem die Beklagte in eine erneute Berechnung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft eingetreten war, stellte sie fest, dass aufgrund des voraussichtlichen Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2013 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Bescheid vom 27.03.2012 auf und verwies zur Begründung auf das erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Zugleich setzte die Beklagte die Erstattung gezahlter Leitungen gegenüber der Widerspruchsführerin und den minderjährigen Kindern fest.
Hiergegen legte die Klägerin zu 1) auch im Namen ihrer Kinder Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zum einen darauf, dass die Klägerin zu 1) gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder nach § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei. Damit sei die Klägerin zu 1) Kraft Gesetzes Empfangsvertreterin für Rückforderungsbescheide. Dass die Kinder der Klägerin zu 1) Empfänger seien, ergebe sich aus dem Verfügungssatz des Bescheides. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid die Bewilligung für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.09.2012 ganz aufgehoben. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB - X -). Als Einkommen sei zutreffend das erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt worden. Zugleich habe auch eine Berücksichtigung des Kinderzuschlages und des Kindergeldes für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder zu erfolgen. Unter Berücksichtigung eines Absetzungsbetrages von 100,00 Euro monatlich wegen ausgeübter Tätigkeit ergäbe sich insgesamt ein Einkommensbetrag , der das zu beanspruchende Leistungsentgelt nach dem SGB II deutlich übersteige. Auch unter Berücksichtigung der in der betriebswirtschaftlichen Auswertung angegebenen Betriebsausgaben ergäbe sich immer noch ein überschießender Betrag aus Einkommen. Insgesamt betrage das monatliche Erwerbseinkommen und selbständiger Tätigkeit bereinigt durchschnittlich 3.330,21 Euro. Damit sei der Bedarfsgemeinschaft der der Klägerin zu 1) und ihren Kindern zustehende Betrag von 2.100,00 Euro deutlich überschritten. Weiterhin führte die Beklagte differenziert für die Klägerin zu 1) und die jeweiligen minderjährigen Kinder die einzelnen Rückforderungsbeträge aus. Ergänzend verwies sie auch darauf, dass sich die Klägerin zu 1) nicht auf Vertrauen berufen könne, da es vorliegend alleine um erzieltes Einkommen handele.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 05.09.2013, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist, insbesondere entspreche der Rückforderungsbescheid auch formal nicht den Kriterien, die die Rechtsprechung für die Rückforderung gegenüber minderjährigen Kindern festgestellt habe.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 04.08.2015 abgehalten. Wegen des Ergebnisses des Termins wird auf die Protokollniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Zutreffend hat die Beklagte mi...