Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf höhere Sozialhilfe wegen Mehrbedarfs bei Diabetes
Orientierungssatz
Wegen einer Diabeteserkrankung kann kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen kostenaufwändigen Ernährung beansprucht werden, da bei Diabetes normale Ernährung mit Vollkost ausreicht, deren Kosten bereits im Regelsatz der Sozialhilfe enthalten sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann sowie der gemeinsamen Tochter. Mit Antrag vom 10.01.2008 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten. Dem Fortzahlungsantrag war ein als Erstantrag auf Gewährung von Krankenkostzulage nach § 21 Abs. 5 SGB II überschriebenes Formular beigefügt. Ausweislich der auf dem Formular abgegebenen ärztlichen Stellungnahme von Dr. U aus S bedarf die Klägerin einer mit Mehrkosten verbundenen Krankenkost wegen Diabetes mellitus Typ II. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.01.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie deren Ehemann und der gemeinsamen Tochter Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2008 - 31.07.2008. Die Beklagte berücksichtigte hierbei für die Klägerin die gesetzliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 312,- EUR sowie den Anteil der Klägerin an den Kosten der Unterkunft und Heizung von 71,11 EUR. Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Mit Bescheid vom 11.02.2008 lehnte die Beklagte dann die Gewährung eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung bei der Klägerin ab, nachdem laut amtsärztlicher Stellungnahme die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 04.03.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung im Widerspruchsbescheid wurde damit begründet, dass bei der Klägerin keine spezielle Ernährung aufgrund der Diabeteserkrankung erforderlich sei, sie benötige lediglich eine ausgewogene Mischkost. Diese sei mit in der Bemessung der Regelleistung enthalten.
Mit Schreiben vom 29.04.2008, welches bei Gericht am 05.05.2008 einging, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, sie benötige für eine Diabeteskost einen Mehrbedarf. Hierzu verweist sie auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 15.02.2007 (Az. L 7 AS 241/06 ER).
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2008 zu verpflichten, ihr einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin benötige keinen Mehrbedarf, da ihr durch eine Ernährung mit Mischkost keine Mehrkosten entstünden. Hierzu verweist sie insbesondere auf den Begutachtungsleitfaden für Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Das Gericht hat ein Gutachten aus einem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (Az.: S 31 AS 20/07) von der Sachverständigen Frau N sowie ein Gutachten aus einem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen (Az.: S 9 AS 34/06) von der Sachverständigen Frau Dr. I in dieses Verfahren eingeführt. Die Gutachten wurden den Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins am 17.06.2009 zur Kenntnisnahme überreicht. Ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. I führt eine Diabeteserkrankung zu keinem finanziellen Mehraufwand bei den Nahrungsmittelkosten. Ausweislich des Gutachtens benötigen Diabetiker prinzipiell keine andere Ernährung als gesunde Erwachsene. Insbesondere benötigen sie keine speziellen, in der Regel teuren Diabetikerprodukte. Ausweislich des Gutachtens von Frau N sind bei einer Diabetes mellitus keine besonderen Lebensmittel erforderlich. Zur Ernährung bei Diabetes ist eine ausgewogene vollwertige Kost empfohlen, Diätprodukte gehören nicht zu einer diabetesadaptierten Kost. Im Rahmen einer diabetesorientierten Ernährung entsteht kein Mehrbedarf.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid n...