Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch- Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er war bis 2016 in der Warenlogistik als Kommissionierer tätig.
Der Kläger stellte am 14.03.2018 einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Feststellung des Leistungsvermögens zog die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und beauftragte ein Gutachten durch Dr. med. von W., Facharzt für Neurochirurgie (Gutachten vom 13.03.2019). Der Sachverständige stellte die Diagnosen chronische Lumbalgien und cervicales Wurzelreizsyndrom. Hinsichtlich des sozialmedizinischen Leistungsvermögens stellte er fest, dass der Kläger in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuführen.
Die Beklagte lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 24.06.2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einschränkungen, die sich aus den Erkrankungen ergäben, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen würden. Nach der medizinischen Beurteilung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 17.07.2019 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt und der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt worden sei. Er würde an folgenden Erkrankungen leiden: Spondylarthrose LWS-Bereich, chronische Schmerzstörung, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden. Diese Diagnosen sowie die Einschätzung eines unter dreistündigen Leistungsvermögens würden sich aus dem Attest von Dr. V., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28.02.2018 ergeben. Die von der Beklagten eingeholten Befundberichte würden die genannten Erkrankungen bestätigen. Insbesondere die Bandscheibenvorfälle seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme der Abteilung Sozialmedizin ein.
Daraufhin wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorbringen zum Widerspruch zu keiner Änderung der bisherigen Feststellungen führen würde, denn die medizinischen Unterlagen enthielten nach Auffassung der Abteilung Sozialmedizin keine neuen Befunde, die zu einer anderen Leistungsbeurteilung führen würden. Weitere medizinische Ermittlungen seien nicht erforderlich, weil bereits ein ausführliches Fachgutachten erstellt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 17.01.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2020 und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Herrn Dr. med. L. F., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (Gutachten vom 24.08.2021)
Der Sachverständige hat die Diagnosen myostatische Haltungsinsuffizienz sowie muskulär-statische Lendenbeckeninsuffizienz bei ausgeprägter Übergewichtigkeit, multisegmentale degenerative Veränderungen von Bandscheiben und Zwischenwirbelgelenken an Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule und chronisches myofasziales Schmerzsyndrom lumbal gestellt.
Aufgrund dieser Erkrankungen seien noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, mit häufigem Tragen und Heben von Lasten von 10kg bis max. 15kg, Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, Arbeiten in zeitweilig gebückter Haltung, mit zeitweiligem Bücken, gelegentlichem Knien und gelegentlichen Zwangshaltungen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten möglich. Keine Einschränkungen bestünden für Arbeiten im Freien, Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf oder Rauch, für Arbeiten unter Zeitdruck oder sonstigen Stress oder Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr. Der Kläger könne eine Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Arbeitswoche vollschichtig ausüben. Weiter stellte der Sachverständige fest, dass die Gehfähigkeit nicht deutlich eingeschränkt sei. Der Gehtest habe mit Pausen nach 18,03 Minuten mit einer Gehstrecke von 500m beendet werden können. Der Kläger gehe am Rollator, etwas langsam und kleinschrittig...