Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit im Asylbewerberleistungsrecht für die Entscheidung über Überprüfungsaufträge gemäß § 44 SGB 10
Orientierungssatz
Den Aufhebungsvorschriften ist es inhärent, dass die Prüfung unter Durchbrechung der Bestandskraft anhand der im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen, somit auch der entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften stattfindet. Somit bleibt die ursprünglich zuständige Behörde etwa bei einem Wohnortwechsel für die Überprüfung dennoch zuständig.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zur Hälfte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhebt mit dem Hauptantrag eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte und verfolgt mit dem Hilfsantrag das Begehren, von der Beklagten Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anstelle ursprünglich gewährter Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2007 zu erhalten.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1998 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter und erhielt seitdem von der Beklagten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom November 2007 wurde der Kläger rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt und verzog daraufhin nach C.
Mit Schreiben vom 08.06.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die den Kläger betreffenden Leistungsbescheide für den Zeitraum vom 01.01.2005 an abzuändern und dem Kläger sogenannte Analogleistungen gemäß § 2 AsylBLG i. V. m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Den gleichen Antrag stellte er für die restliche Familie.
Mit Bescheid vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung höherer Leistungen für die Familie ,,H T N und I T1 O so wie deren Kinder" ab und begründete dies damit, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von der Familie des Klägers rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sei, da gefälschte Identitätspapiere vorgelegt worden seien. Die Beklagte verwies diesbezüglich insbesondere auf ein Schreiben der Ausländerbehörde B vom 05.09.2006, wonach das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 24.11.1999 festgestellt habe, dass es sich bei den im Asylverfahren vorgelegten irakischen Dokumenten um Fälschungen handele. Mit Schreiben vom 21.09.2001 habe die irakische Botschaft mitgeteilt, dass sie bereit sei, unter bestimmten Bedingungen Heimreisepapiere für die Familie auszustellen. Da die Bedingungen für die Ausreise, unter anderem eine amtliche Begleitung in den Irak jedoch seinerzeit nicht erfüllt werden konnten, seien keine Heimreisepapiere abgerufen worden. Da die Familie gefälschte Identitätspapiere vorgelegt habe und zudem ein erfolgloses Wiederaufgreifensverfahren durchgeführt habe, habe sie ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch zu dessen Begründung er ausführte, die Familie hätte ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Die vorgelegten Papiere seien nicht gefälscht gewesen. Im Irak herrsche ein unsicheres Urkundswesen und die zahlreichen Kriege in den letzten 15 Jahren wären gerade in der Autonomieregion Kurdistans von verschiedenen staatlichen und halbstaatlichen Stellen Papiere herausgegeben worden, die von der Zentralregierung als Fälschungen deklariert worden seien. Dies könne jedoch ohnehin dahinstehen, da es jedenfalls nicht kausal den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. In den letzten 10 Jahren sei kein irakischer Staatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in den Irak abgeschoben worden. Mit Schreiben vom 08.10.2009 wies er zudem unter dem Betreff "C2 H T" darauf hin, dass auf seine Schreiben vom 08.06.2009 und 13.07.2009 hin kein Bescheid erlassen worden sei. Er wies darauf hin, dass er ggfls. Untätigkeitsklage erheben werde.
Die Beklagte wies sodann mit Schreiben vom 14.10.2009 darauf hin, dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei nicht abgeholfen worden und der Vorgang zur Entscheidung an den Kreisrechtsausschuss des Kreises B, des hiesigen Beklagten vorgelegt worden.
Mit Datum vom 06.11.2009 erließ die Beigeladene zu 1) den hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ,,in der Widerspruchssache des Herrn , der Frau I T1 O, der Kinde...