Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2017; Aktenzeichen B 14 AS 30/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt, wie bisher von dem Beklagten gewährt, als Darlehen.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis September 2010 Krankengeld und anschließend bis März 2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O Küchen bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, Fondsanteilen, einer Lebensversicherung sowie eines selbstbewohnten Hausgrundstücks verfügte, das seinen Bedarf deckte, nahm er seinen Antrag zurück.

Am 14.05.2013 beantragte er erneut Leistungen bei dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über Bargeld sowie Sparguthaben im Wert von insgesamt 4920,28 EUR sowie das selbst bewohnte Hausgrundstück. Dessen Größe betrug 1000 m², die Wohnfläche belief sich auf 110 m². Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herford vom 20.08.2013 war die Immobilie etwa 102.000 EUR wert.

Mit Bescheid vom 11.07.2013 lehnte die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Eine (teilweise) Erwerbsminderung liege nicht vor.

Am 18.07.2013 führte der Kläger ein Telefongespräch mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Der Kläger teilte mit, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma O Küchen sei nach wie vor ungekündigt. Ob ein Einsatz in diesem Betrieb wieder möglich sei, sei noch nicht geklärt, ebenso wenig, ob er sein Haus beleihen werde. Da er über Barmittel verfüge, wolle er zunächst darlehensweise Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Am 08.08.2013 meldete sich der Kläger erneut bei dem Beklagten. Er verfüge nur noch über Barmittel von 150 EUR. Die Bank wolle sein Grundstück ohne Einkommen nicht beleihen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 i.H.v. 583,76 EUR monatlich. Die Leistungen wurden in Form eines Darlehens bewilligt. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger mit dem Hausgrundstück über verwertbares Vermögen verfüge, die Verwertung jedoch nicht sofort möglich sei.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 04.10.2013 eine Arbeitserprobung bei seinem Arbeitgeber. Dies teilte der Kläger dem Beklagten am 02.09.2013 mit. Sobald diese Erprobung abgeschlossen sei, werde er dem Beklagten mitteilen, ob sich hieran eine Weiterbeschäftigung anschließe oder ob die Erprobung gescheitert sei. Am 13.09.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.08.2013 Widerspruch. Die Leistung sei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Beihilfe zu bewilligen. Der Kläger befinde sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese Maßnahme sei für einen überschaubaren, kurzen Zeitraum konzipiert, um entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen oder aber die Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente festzustellen. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht verhältnismäßig, von dem Kläger die Verwertung seines vorhandenen Grundvermögens zu verlangen.

Am 21.10.2013 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Aufgrund des nunmehr von ihm erzielten Einkommens war er ab dem 01.11.2013 nicht mehr bedürftig. Der Beklagte stellte die Leistungen deswegen mit Bescheid vom zum 30.10.2013 ein.

Im Widerspruchsverfahren teilte die Firma O mit, dass der Kläger am 11.03.2013 am so genannten ERGOS-Verfahren in E teilgenommen habe. Am 18.04.2013 sei der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung über das Ergebnis informiert worden, und es sei ein Leistungsprofil des Klägers vorgelegt worden. Anhand dessen habe der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger gesucht, habe aber keinen vorweisen können. Der Arbeitgeber habe dann einen Arbeitsplatz neu geschaffen, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Urlaubszeit habe der neue Arbeitsplatz erst am 15.08.2013 der Rentenversicherung vorgestellt werden können, die daraufhin den Arbeitsplatz begutachtet und einer Arbeitserprobung zugestimmt habe. Nach Klärung aller Formalitäten sei der Arbeitsversuch am 02.09.2013 gestartet.

Hierauf bezugnehmend trug der Kläger weiter vor, hieraus gehe hervor, dass bereits im März/April deutlich geworden sei, dass der Kläger ins Arbeitsleben zurückkehren und seine jahrzehntelange Beschäftigung bei der Firma O Küchen fortsetzen würde.

Den Widerspruch wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes im Wert von mindestens 77.000 EUR verfügt. Dieses sei schuldenfrei. Der zu Gunsten des Klägers bestehende Freibetrag habe bei Antragstellung 9000 EUR betragen. Es seien keine...

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