Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2004, 10.05.2004 und 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 werden aufgehoben, soweit die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für mehr als 26 Wochen ab dem 21.01.1997 aufgehoben und die entsprechenden Leistungen zurückgefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 11/20 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der Anrechnung von Vermögen.
Die 1949 geborene Klägerin bezog seit September 1996 im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) Alhi. Ihr Ehemann K.K. bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg ab dem 09.01.1997 ebenfalls Alhi. Aufgrund einer Mitteilung der Finanzbehörden vom 10.12.2003 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 21.01.1997 Inhaber eines Kontos bei der türkischen Bank S.D. N. in B. waren und auf diesem Konto z u diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 50.000,00 DM vorhanden war. Die Klägerin wurde daraufhin angehört und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 wegen des Vorhandenseins von Vermögen aufgehoben werden solle. Sie trug vor, dass Geld am 21.01.2000 der Tochter und dem Schwiegersohn in der Türkei geschenkt zu haben. Eine entsprechende Schenkungsvereinbarung vom 21.01.2000 legte sie vor. Sie habe nie über das behauptete Vermögen verfügt. Mit Bescheid vom 09.02.2004 hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 auf, weil die Klägerin grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X - ) und forderte insgesamt 47.235,72 EUR zurück. Anzurechnen sei auch der aufgrund § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehende Rückübertragungsanspruch gegen die Tochter.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, ein Rückübertragungsanspruch bestehe nicht, weil die Tochter das Geld verbraucht habe und über kein Vermögen verfüge. Es liege dementsprechend eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vor. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil sie wegen mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht um ihre Verpflichtung zur Angabe des Vermögens gewusst habe. Insbesondere sei nicht bekannt gewesen, dass auch Guthaben in der Türkei angegeben werden müsste.
Mit Bescheid vom 10.105.2004 änderte die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid ab und hob nunmehr die Bewilligung nur noch für den Zeitraum vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 auf. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM für beide Ehegatten ergebe sich ein verwertbares Vermögen von 34.000,00 DM. Dividiert durch ihr maßgebliches Bemessungsentgelt in Höhe von 590,00 DM ergebe sich ein Zeitraum fehlender Bedürftigkeit von 57,57 Wochen. Ein Betrag von 11.726,62 EUR wurde zurückgefordert.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und wies darauf hin, dass bereits mit Bescheid vom 18.02.1998 die Bewilligung für die Zeit vom 10.09.1996 bis zum 31.01.1998 aufgehoben worden sei, so dass sie gar keine Alhi bezogen habe. Ferner habe sie auch nur über die Hälfte der 50.000,00 DM verfügen können und der Ehemann über die andere Hälfte. Abzüglich des Freibetrages von 8.000,00 DM liege daher höchstens ein Vermögen von 17.000,00 DM vor. Auch der altersabhängige Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr sei nicht berücksichtigt worden.
Daraufhin änderte die Beklagte den Bescheid vom 10.05.2004 mit Bescheid vom 13.10.2004 dahingehend ab, dass die bereits aufgrund des Bescheides vom 18.02.1998 für die Zeit vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 erstattete Leistung in Höhe von 1.455,16 EUR von dem Erstattungsbetrag abgezogen wurde und sich nunmehr eine Gesamtforderung von 10.271,40 EUR ergab. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurückgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte aufgrund der überreichten Merkblätter wissen müssen, dass eine Änderung des Vermögens mitzuteilen gewesen wäre. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie nicht angegeben, dass ab dem 21.01.1997 ein Vermögen von 50.000,00 DM bestanden habe. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.1997 mit dem Alhi ab dem 10.09.1997 bewilligt worden sei, sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III), weil die Klägerin die in dem Antrag vorhandenen ausdrücklich gestellten Fragen nach Vermögen verneint habe. Die Frage habe sich nicht ausschließlich auf inländisches Vermögen bezogen. Aufgrund des Merkblattes habe sie gewusst, dass das Vorhandensein von Vermögen für den Anspruch von Bedeutung sein könne. Mit Bescheid vom 12.02.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2004 hob die Beklagte auch die Bewilligung der Alhi für den Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 09.01.1997 bis zum 03.12.1997 auf. Bei...