Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.521,28 EUR zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte daran gehindert ist, zukünftig entstehende Leistungsansprüche des Klägers auf Erstattung durch Pflegeleistungen durch den Beklagten mit rückständigen Beitragsansprüchen des Klägers zu verrechnen, soweit der Kläger hilfebedürftig gemäß SGB XII ist.
Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Leistungsansprüchen aus der privaten Pflegepflichtversicherung mit rückständigen Beitragsansprüchen streitig.
Der am 00.00.1939 geborene Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung und eine private Pflegepflichtversicherung. Der Pflegepflichtversicherungsvertrag im Sinne von § 23 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) nebst Tarifbestimmungen abgeschlossen. Der Vertrag wird im halbierten Basistarif zur Krankheitskostenversicherung geführt. Der Kläger zahlte seit Juni 2009 weder die Prämien für die Krankheitskosten- noch für die Pflegepflichtversicherung.
Mit Leistungszusage vom 01.04.2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Pflegezusage.
Mit Leistungsabrechnung vom 09.10.2015 wurden erstmals Versicherungsleistungen aus der Pflegepflichtversicherung für den Kläger fällig. Den Erstattungsbetrag in Höhe von 831,20 EUR verrechnete der Beklagte mit dem Beitragsrückstand. Eine Verrechnung erfolgte lediglich auf die Beitragsrückstände betreffend die Pflegepflichtversicherung. Sämtliche Versicherungsleistungen zur Krankheitskostenversicherung zahlte der Beklagte aus.
Mit Schreiben vom 20.10.2015 forderte der Beklagte den Kläger mahnend zur Begleichung der offenen Prämien auf.
Der Verrechnung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2015 mit der Begründung, dass er nicht in der Lage sei die Pflegekosten selbst zu tragen. Er und seine Ehefrau verfügten nur über Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Die Erstattungsbeträge seien daher zweckgebunden nötig, um die laufende Versorgung sicherzustellen.
Auf das Schreiben des Beklagten vom 23.10.2015, in dem der Beklagte auf die Zulässigkeit der Verrechnung trotz Hilfebedürftigkeit nach §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinwies, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 zur Zahlung auf, was der Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2015 nochmals ablehnte.
Mit weiteren Schreiben vom 18.12.2015 für die Pflegepflichtversicherung und vom 21.12.2015 für die Krankheitskostenversicherung mahnte der Beklagte den Kläger erneut. Der Beklagte übersandte dem Kläger in diesem Zusammenhang erneut ein aktualisiertes Beitragskonto. Die Rückstände des Klägers beliefen sich für die private Pflegepflichtversicherung auf 6.371,40 EUR und für die Krankheitskostenversicherung auf 29.334,56 EUR. Den Zahlungsaufforderungen kam der Kläger nicht nach.
Der Kläger hat am 21.12.2015 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen habe. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung folge aus § 394 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 54 Abs. 1, 3 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach § 110 SGB XI sei sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines Pflegepflichtversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet seien, ausreichend gewahrt werden müssten. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus § 394 S. 2 BGB. Die Regelung des § 193 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verdränge diese Norm. Jedenfalls sei diese Norm analog anwendbar aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unter Beachtung der Menschenwürde des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20, 28 GG. Im Übrigen verstoße die Aufrechnung gegen Treu und Glauben.
Mit Leistungsabrechnungen vom 11.01.2016 und 12.01.2016 hat der Beklagte den dort jeweils ausgewiesenen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.437,69 EUR und von 252,39 EUR mit den Beitragsrückständen verrechnet.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.521,28 EUR zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte daran gehindert ist, zukünftig entstehende Leistungsansprüche des Klägers auf Erstattung durch Pflegeleistungen durch den Beklagten mit rückständigen Beitragsansprüchen des Klägers zu verrechnen, soweit der Kläger hilfebedürftig gemäß SGB XII ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Regelung des § 394 S. 2 BGB. Mit dieser Regelung trage der Gesetzgeber dem Gedanken Rechnung, dass der Berechtigte nicht mit der ungeschmälerten Auszahlung der Bezüge rechnen könne, wenn er seinerseits seiner Verpflichtung zur Entrichtung der laufenden Beträge nicht nachkomme. § 193 Abs. 6 VVG beziehe sich lediglich auf die Krankh...