Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Antragstellers mit regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen.
Der Antragsteller leidet u.a. an einer koronaren 1-Gefäßerkrankung bei Zustand nach Myokardhinterwandinfarkt im Mai 2017, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium IIb bei Zustand nach aortobifemoraler Y-Prothesen-Implantation im August 2017 mit Verschluss der Prothese mit mehrfachen Thrombektomien der Prothesenschenkel im September bzw. Oktober 2019 sowie einer gemischten Hyperlipidämie mit Lp(a)-Erhöhung.
Der Antragsteller wandte sich erstmalig Ende des Jahres 2019 an die Antragsgegnerin und stellte bei der Sachverständigen-Kommission Apherese der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) einen Erstantrag zur Beratung der Indikationsstellung zur Apherese-Behandlung für die Lp(a)-Apherese bei isolierter Lp(a)-Erhöhung. Der Antrag und dessen Ablehnung waren in der Folge Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 39 KR 276/20 ER bei dem Sozialgericht Dortmund geführten Eilrechtsverfahrens, welches am 17.04.2020 durch Beschluss endete. In diesem Beschluss wurde die Antragsgegnerin nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 20.10.2020, verpflichtet, den Antragsteller mit extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte verwiesen.
In der im Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund noch nicht vorliegenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kam dieser am 04.05.2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine Veränderung der Lokalbefunde der Gefäße vorlägen. Die kardiologischen Befunde zeigten keine Progredienz der koronaren 1-Gefäßerkrankung.
Der behandelnde Nephrologe des Antragstellers, Dr. W, stellte sodann einen Folgeantrag bei der Sachverständigen-Kommission hinsichtlich der Indikationsstellung zur Apheresebehandlung. In der Stellungnahme vom 18.09.2020 kam die Sachverständigen-Kommission zu dem Ergebnis, dass die LDL-Apherese/Lp(a)-Apherese nicht befürwortet werde, da dem Antrag Angaben über einen Progress oder eine klinische Veränderung nicht beilägen, ein Progress werde vielmehr verneint. Unter Verweis auf das Beratungsergebnis der Sachverständigenkommission lehnte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Behandlung mit Bescheid vom 09.10.2020 ab. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein.
Eine Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.
Der Antragsteller hat am 16.10.2020 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Dortmund gestellt.
Diesen begründet er damit, dass die Voraussetzungen für die Lipid-Apherese weiterhin gegeben seien. Die Antragsgegnerin verkenne, dass es sich vorliegend um einen Folgeantrag handele. Das Vorliegen eines progredienten Krankheitsverlaufs könne nur beim Erstantrag gefordert werden, während beim Folgeantrag, d. h. nach Durchführung der Lipid-Apheresen, zu berücksichtigen sei, dass die Unterbrechung der Progredienz gerade der Benefit dieser Behandlung sei. Würde man weiterhin einen progredienten Krankheitsverlauf fordern, so müsste letztlich das Scheitern der Apherese dokumentiert werden, damit man diese fortsetzen könne.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn mit regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie verweist auf das Beratungsergebnis der Sachverständigen-Kommission der KVWL sowie auf das weitere Gutachten des MDK vom 26.10.2020. Danach ergebe sich ein Anspruch des Antragstellers auch nicht aus § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da kein Progress der vorliegenden Erkrankungen und kein akuter Interventionsbedarf bestehe.
Das Gericht hat von Amts wegen Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Diese sind den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 23.11.2020 zur Stellungnahme weitergeleitet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl...