Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der bis 18. Januar 2005 Arbeitslosengeld bezog, beantragte am 13. Januar Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dabei gab er an, seit 1994 bestehe zwischen ihm und Frau Q eine eheähnliche Gemeinschaft. Leistungen wurden daraufhin mit Bescheid vom 1. Februar 2005 im Hinblick auf das Einkommen von Frau Q abgelehnt. Dagegen legte der Antragsteller am 18. Februar 2005 Widerspruch ein, den er aber nicht begründete.
Am 11. März 2005 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Er trägt im Wesentlichen vor, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Frau Q und er würden nicht für einander einstehen. Seine gegenteiligen Angaben im Antrag beruhten darauf, daß die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin ihm gesagt habe, er müsse Frau Q als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft angeben, weil er mit ihr zusammen wohne.
Überdies seien die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen eines eheähnlichen Partners verfassungswidrig, weil nur heterogeschlechtliche Partnerschaften berücksichtigt würden. Er stütze sich auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf S 35 SO 23/05 und 28/05 ER.
Ferner habe die Antragsgegnerin das zu berücksichtigende Einkommen von Frau Q falsch berechnet. Dazu trägt er nunmehr erstmals vor und reicht Unterlagen ein.
Er selbst beziehe keinerlei Einkommen oder Leistungen. Er verfüge auch über keinerlei Ersparnisse.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Januar 2005 Leistungen nach SGB II zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nach wie vor von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Wenn keine bestehen würde, hätte der Kläger Frau Q in Ziffer 7 des Antragsformulars aufführen können. Es sei befremdlich, daß der Kläger im Widerspruchsverfahren zur Einkommensanrechnung nicht vortrage und statt dessen erst in einer einstweiligen Anordnung Ausführungen mache.
Der Antragsteller hat seinen Vortrag an Eides statt versichert und auch eine eidesstattliche Versicherung von Frau Q eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteiler notwendig ist, Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 294.
Zivilprozeßordnung, also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
Von einem Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen von Frau Q kann nicht ausgegangen werden. Zur Überzeugung der Kammer ist es unwahrscheinlich, daß die Einkommensanrechnung gemäß § 7 III Nr. 3 b SGB II zu Unrecht erfolgt.
Es ist nicht glaubhaft daß zwischen dem Antragsteller und Frau Q keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Immerhin hat der Antragsteller im Antrag ausdrücklich eine seit 1994 bestehende eheähnliche Gemeinschaft angegeben. Seine Erläuterung dazu, daß es sich dabei um eine falsche, von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin veranlaßte Angabe handelt, erscheint der Kammer wenig glaubhaft.
Die Kammer hat auch – entgegen der 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 III Nr. 3 b SGB II. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Grundgesetz (GG) kann die Kammer nicht erkennen. Genauso wenig wie Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber in allem identisch zu behandeln sind, muß das Pendant, nämlich heterosexuelle, eheähnliche Gemeinschaft und homosexuelle, „einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnliche Gemeinschaft”, identisch geregelt werden, überdies kann der Gesetzgeber von Verfassung wegen im Sozialversicherungsrecht Sachverhalte typisierend regeln. Heterosexuelle, eheähnliche Gemeinschaften haben sich seit langem als sozialer Typus herausgebildet. Die eingetragene Partnerschaft homosexueller Paare gibt es aber noch nicht so lange, daß davon ausgegangen werden könnte, daß sich schon der Typus der homosexuellen, „einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaft” herausgebildet haben konnte.
Die Kammer hielte es darüber hinaus je...