rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,04 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe der Pauschgebühr von 150,- Euro zu zahlen. Kosten aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind der Klägerin nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von rückständigen Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2000 bis zum 30.06.2001 in Höhe von 432,32 DM zuzüglich Zinsen. Unter Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses (1,95583) entspricht die Klageforderung einem Betrag von 221,04 Euro. Desweiteren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Gerichtskosten (Pauschgebühr) von 150,- Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Der Beklagte unterzeichnete am 00.00.2000 einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung sowie einer privaten Pflegepflichtversicherung mit Wirkung zum 01.12.2000. Anschließend wurde von der Klägerin ein Versicherungsschein erstellt und an den Beklagten übersandt. Der monatliche Beitrag betrug zunächst 66,16 DM und infolge einer Beitragsminderung ab 01.01.2001 nur noch 61,76 DM. Der Beklagte hat bisher noch keine Beiträge an die Klägerin gezahlt.
Gegen den Beklagten ist am 20.02.2001 ein Mahnbescheid bezüglich der Beiträge vom 01.11.2000 bis zum 28.02.2001 in Höhe von insgesamt 189,68 DM erlassen worden. Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht Dortmund hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der rückständigen Monatsbeiträge bis einschließlich Juni 2001 erweitert. Sie hat zudem klargestellt, dass - entgegen der Angaben im Mahnbescheid - die Beiträge ab dem Monat Dezember 2000 für insgesamt sieben Monate von ihr gefordert werden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund des eindeutigen Antragsformulars, das der Beklagte am 00.00.2000 unterzeichnet habe, zwischen ihr und dem Beklagten ein privater Pflegepflichtversicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Aus dem Versicherungsschein und sämtlichen Anschreiben an den Beklagten ergebe sich ebenfalls, dass es sich bei dem von dem Beklagten beantragten Vertragsverhältnis um einen Krankenversicherungsvertrag bzw. Pflegepflichtversicherungsvertrag gehandelt habe. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges habe sich die Klägerin mit dem Beklagten auf eine Ratenzahlungsvereinbarung verständigt. Da auch die Ratenzahlungsvereinbarung von dem Beklagten nicht eingehalten worden sei, sei der Beklagte von einem ihrer Mitarbeiter, Herrn C, aufgesucht worden. Bei seinen insgesamt zwei Besuchen habe Herr C den Beklagten auf den Beitragsrückstand angesprochen und nochmals Ratenzahlung angeboten. Bei beiden Besuchen sei der Beklagte nicht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge in der Lage gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 432,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 01.06.2001 zuzüglich der Pauschalgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass er zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Pflegeversicherung habe unterzeichnen wollen. Richtig sei vielmehr, dass er einen ihm von einem Mitarbeiter der Klägerin vorgelegten Versicherungsantrag blanko unterzeichnet habe, nachdem er diesem Mitarbeiter der Klägerin erklärt habe, dass er - der Beklagte - eine Lebensversicherung abschließen wolle. Die Einzelheiten habe der Mitarbeiter der Klägerin nach Abklärung der Details mit dem Beklagten in den Antrag eintragen sollen. Tatsächlich sei hierdurch eine Pflegeversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen worden, die er zu keinem Zeitpunkt gewünscht oder bewusst beantragt habe.
Das Gericht hat am 06.02.2002 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht erschienen ist. Zum Inhalt der ihm übersandten Sitzungsniederschrift vom 06.02.2002 sowie zu dem Anhörungsschreiben des Gerichts vom 17.04.2002 hat sich der Beklagte nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geklärt. Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides gehört worden.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages i. V. m. § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherun...