Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin wohnt im A in Werl. Ihre Arbeitsstätte, eine Kirchengemeindeverwaltung, befindet sich in der B in Hamm.
Die Klägerin verbrachte das Wochenende vom 25.11.2016 bis zum Morgen des 27.11.2016, einem Montag, in C in Niedersachsen. Sie reiste am Morgen des 27.11. von C ab mit dem Ziel, zunächst nach Hause zu fahren, um dort einen Schlüssel und verschiedene Unterlagen zu holen, welche sie für die Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit benötigte, und sodann zu ihrer Arbeitsstätte zu fahren. Arbeitsbeginn sollte an jenem Tag für die Klägerin um 11 Uhr sein. Um 8.55 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Wohnung und damit dem Fahrabschnitt der Bundesstraße 63 in Richtung Werl etwa acht Kilometer vor der Stadt einen Verkehrsunfall.
Die Beklagte lehnte es nach Durchführung von Ermittlungen durch Bescheid vom 20.03.2017 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Umstand, dass der Unfall sich nicht auf dem Weg von der Wohnung der Klägerin zur Arbeitsstätte ereignet habe, sondern auf dem Weg ausgehend von dem deutlich weiteren Ort C schließe eine Anerkennung aus.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass ihr Fall nicht anders beurteilt werden dürfe als der Fall eines Angestellten, der am Arbeitsplatz angekommen feststelle, dass er Unterlagen vergessen habe, und nach Hause umkehre, um dieselben zu holen.
Die Beklagte holte noch eine Auskunft von der Arbeitgeberin der Klägerin ein. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies die Beklagte den Widerspruch dann als unbegründet zurück.
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass der deutlich längere Anfahrtsweg von C einer Anerkennung entgegenstehe. Von Bedeutung sei zudem, dass nach der ihr von der Arbeitgeberin erteilten Auskunft die Klägerin um die Erforderlichkeit gewusst habe, zunächst nach Hause und dann zur Arbeitsstätte zu fahren.
Hiergegen ist am 06.10.2017 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017, zugestellt am 15.09.2017, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und das Ereignis vom 27.11.2016 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 ist nicht zu beanstanden.
Bei dem streitbefangenen Ereignis vom 27.11.2016 hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der zitierten Vorschrift schlechterdings nicht erfüllt. Das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, hat sich weder auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte noch auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zugetragen, sondern auf dem Weg von C zu ihrer Wohnung. Eine Erweiterung des Tatbestandes der zitierten Norm dahin, dass auch Wege von einem dritten Ort zur Wohnung versichert seien, wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten, besteht nicht. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob dieser dritte Ort weit entfernt ist oder nahe zur Wohnung des Versicherten liegt.
Einer Auseinandersetzung der Kammer mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.11.2018 (B 2 U 7/17 R, juris) bedurfte es ebenso wenig, weil die Klägerin in jenem Fall auf einem nach § 8 Abs.1 S.1 SGB VII geschützten Betriebsweg verunfallt ist und nicht auf einem Weg i.S.v. § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB VII.
Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15523870 |