Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags für Adoptivkinder streitig.
Der Kläger ist Maschinenbediener. Von Februar 2013 bis Januar 2014 erzielte er laufende Bruttobezüge in Höhe von (3.315,38 + 6.981,57 + 3.730,31 + 3.623,75 + 3.721,20 + 3.663,86 + 3.640,48 + 3.487,39 + 3.468,67 + 3.470,73 + 3.589,71 + 3.495,13 =) 46.188,18 Euro.
Seit Oktober 2011 ist er mit seiner Frau verheiratet und lebt mit dieser und ihren vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Am 07.02.2014 beantragte der Kläger die Adoption dieser vier Kinder. Durch Beschluss des Amtsgerichts B1 vom 23.05.2014 adoptierte der Kläger das Kind T, geboren 2003, das Kind T1, geboren 2007, das Kind N, geboren 2009 und das Kind B, geboren 2010. 2014 gebar die Ehefrau des Klägers den gemeinsamen leiblichen Sohn N1.
Der Kläger beantragte am 24.06.2014 Elterngeld für den 6. bis 14. Anspruchsmonat der Kinder B, N und T1. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes B in Höhe von monatlich 1.646,70 Euro. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes N in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Im Bezugszeitraum wurde ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 1.646,70 Euro berücksichtigt. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes T1 in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Im Bezugszeitraum wurde ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 1.646,70 Euro berücksichtigt.
Der Kläger erhob Widerspruch. In seinem Haushalt lebten fünf Kinder, weshalb ihm der Geschwisterbonus zu gewähren sei. Das Kind N1 habe das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht und das Kind T habe er erst 2014 in Obhut genommen. Auch seien seine Anträge nicht als separate Anträge zu werten, sondern die Kinder seien wie Mehrlinge zu behandeln und dementsprechend sei der Mehrlingszuschlag zu gewähren.
Mit Teilabhilfebescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes B in Höhe von monatlich 1.811,37 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte den Geschwisterbonus zu Gunsten des Klägers, jedoch keinen Mehrlingszuschlag. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2014 im Übrigen als unbegründet zurück. Für die von dem Kläger adoptierten Kinder könne kein Mehrlingszuschlag gewährt werden, da die Kinder alle an unterschiedlichen Tagen geboren und insofern keine Mehrlinge seien. Der Geschwisterbonus stehe dem Kläger für T1 und N zwar grundsätzlich zu, führe jedoch nicht zu einer Erhöhung des Zahlbetrages, da sich nach Berücksichtigung des Einkommens aus Elterngeld im Bezugszeitraum keine über 300,00 Euro liegende Differenz ergebe.
Der Kläger hat am 16.08.2014 Klage erhoben.
Gemäß § 2a Abs. 4 BEEG erhöhe sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (sog. Mehrlingszuschlag). Für das erste Kind stehe ihm Elterngeld in voller Höhe zuzüglich Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlägen zu. Für die drei anderen Kinder sei das Elterngeld des ersten Kindes zwar anzurechnen, es verbliebe jedoch für jedes der drei Kinder ein anrechnungsfreier Betrag in Höhe von 4 x 300,00 Euro. Jedes Kind habe drei zu berücksichtigende Geschwisterkinder, da das Kind T zum maßgeblichen Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht überschritten habe. Es sei daher der Mehrlingszuschlag von 300,00 Euro für drei Kinder zuzüglich des Grundfreibetrages in Höhe von ebenfalls 300,00 Euro mithin ein Betrag von 1.200,00 Euro pro Kind und das jeweils pro Monat zu zahlen. Denn wenn er jedes Kind einzeln nacheinander adoptiert hätte, hätte er auch für jedes Kind einen eigenen Elterngeldanspruch begründet. Die Adoption von vier Kindern sei deshalb so zu behandeln wie eine Mehrlingsgeburt, weil durch die Aufnahme der Kinder im Haushalt erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen zu tätigen seien.
Er beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 sowie des Abhilfebescheides vom 09.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes B zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen;
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes N zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen;
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes T1 zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abz...