Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Firmenlauf mit anschließendem gemütlichem Beisammensein. Unterstützung seitens des Arbeitgebers: Entrichtung der Startgebühr und Stellung der Trikots. Teilnahmemöglichkeit und Adressatenkreis: Mitarbeiter von sämtlichen Firmen und Einrichtungen. Deutsche Firmenlaufmeisterschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die im Jahre XXXX geborene, im K beschäftigte Klägerin nahm am XX.XX.XXXX mit Arbeitskollegen zusammen an einem von der Firma C GmbH veranstalteten Firmenlauf teil, stürzte dabei und erlitt u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenkes.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch zu den Modalitäten der Veranstaltung.
Mit Bescheid vom 06.07.2017 erklärte die Beklagte dann, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung könnten der Klägerin nicht gewährt werden.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Firmenlauf sei kein Betriebssport gewesen. Es habe sich auch nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung des K gehandelt.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass insgesamt 80 Kollegen des K an dem Lauf teilgenommen hätten. 120 hätten sich angemeldet gehabt. Ihr Arbeitgeber habe die Veranstaltung beworben und genehmigt. Auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Von Bedeutung sei auch, dass die Veranstaltung durch den Oberbürgermeister eröffnet worden sei und dieser betont habe, dass jeder Kollege, wenn auch nur als Zuschauer, daran teilnehmen könne.
Mit Bescheid vom 21.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, weil die Befriedigung sportlicher Interessen im Vordergrund gestanden habe. Die Veranstaltung sei entsprechend auch als Deutsche Firmenlaufmeisterschaft ausgeschrieben gewesen. Eine Veranstaltung, an der im Übrigen prinzipiell jedermann habe teilnehmen können, sei im Übrigen nicht geeignet, das Gemeinschaftsgefühl der Betriebsangehörigen zu stärken.
Als Betriebssport könne die Veranstaltung ebenso wenig angesehen werden. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, worunter die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Häufigkeit von mindestens einmal im Monat verstehe.
Hiergegen ist am 26.03.2018 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Klage ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor,
alle Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsveranstaltung aufgestellt habe, seien erfüllt. Maßgebend sei, dass der Personalrat die Teilnahme organisiert habe. Unerheblich sei, dass eine Fremdfirma die Veranstaltung organisiert gehabt habe. Der Veranstalter sei beliebig austauschbar. Wichtig sei hingegen der Inhalt der Veranstaltung. Insofern sei von Bedeutung, dass es nicht um den Leistungsgedanken gegangen sei, sondern um die sportliche Betätigung und damit um die Gesundheit der Mitarbeiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2018 zu verurteilen, das Ereignis vom XX.XX.XXXX als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor,
die Argumentation der Klägerin könne nicht überzeugen, nachdem insgesamt 10.000 Menschen an der Veranstaltung teilgenommen hätten und angesichts der Ausschreibung als Deutsche Firmenlaufmeisterschaft sehr wohl die Veranstaltung einen Wettkampf dargestellt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2018 ist nicht zu beanstanden.
Zur Überzeugung der Kammer hat es sich bei dem streitbefangenen Ereignis vom XX.XX.XXXX nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Die Klägerin ist im vorliegenden Fall nicht als Beschäftigte i.S. des § 2 Abs. 1 N. 1 SGB VII versichert gewesen. Den hier streitbefangenen Unfall hat sie nicht bei Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten und auch nicht...