Entscheidungsstichwort (Thema)
Belegarztanerkennung. räumliche und zeitliche Einbindung. spezieller besonderer Versorgungsauftrag
Orientierungssatz
Bei der Entscheidung über eine Belegarztanerkennung kann die räumliche und zeitliche Einbindung nicht ganz eng gesehen werden, ohne den speziellen besonderen Versorgungsauftrag nach der Rechtsprechung und den Vorschriften zum Belegarzt zu vernachlässigen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 verurteilt, dem Kläger die Anerkennung als Belegarzt am Städtischen Krankenhaus Maria-Hilf in Brilon als Facharzt für Urologie zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Belegarztanerkennung des Klägers.
Der Kläger hatte am 28.01.2011 die Anerkennung als Belegarzt am Städtischen Krankenhaus N in C als Facharzt für Urologie beantragt. In seinem Antrag hatte er angegeben, dass er einer von 4 Ärzten einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft von Urologen mit den Standorten C, N und B sei. Der Hauptsitz der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft sei in C, die Nebenstelle, in der er schwerpunktmäßig arbeite, sei in B. In der Planung für die Zukunft sei eine Tätigkeit für 3 halbe Tag am Standort C vorgesehen. In der Zeit seiner Abwesenheit von C würde die Betreuung seiner stationären Patienten in C durch die Kollegen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft sichergestellt. Die Entfernung zwischen der C Praxis und dem Krankenhaus betrage 2 km, die Fahrtzeit ca. 4 Minuten. Die Entfernung zwischen der B Praxis und dem Krankenhaus betrage 53 km, die Fahrtzeit etwa 40 Minuten. Weiter hatte der Kläger im Antrag angegeben, dass die Fahrtzeit vom Wohnsitz in C zum Krankenhaus bei 8 Minuten liege.
Im Krankenhaus N stehen 12 Belegbetten in der Urologie kooperativ zur Verfügung. Zurzeit haben dort 4 Fachärzte für Urologie eine Anerkennung als Belegarzt.
Durch den Bescheid vom 27.04.2011 war die Belegarztanerkennung des Klägers abgelehnt worden.
Zur Begründung war ausgeführt worden, dass gemäß § 39 Abs. 4 Ziffer 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet sei, dessen Wohnung und Praxis nicht so nah am Krankenhaus lägen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet sei; hätte der Arzt mehrere Betriebsstätten, gelte dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Gemäß § 40 Abs. 2 BMV-Ä entscheidet über die Anerkennung als Belegarzt die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit allen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. Die Ziele der Krankenhausplanung seien zu berücksichtigen.
Nach der Prüfung der Beklagten lägen die Entfernungen mit dem PKW von der Praxis in B zum Krankenhaus bei ca. 51,8 km mit einer Fahrtzeit von ca. 53 Minuten.
Nach den bei der Beklagten vorliegenden Daten hätte der Kläger 2 Wohnsitze. Der erste Wohnsitz befände sich in Q. Die Entfernung mit dem PKW von diesem Wohnsitz zum Krankenhaus läge bei ca. 51,81 km, die Fahrtzeit betrage ca. 48 Minuten. Der zweite Wohnsitz befinde sich in B. Hier betrüge die Entfernung zum Krankenhaus ca. 38,88 km, die Fahrtzeit ca. 35 Minuten. Sofern der Kläger im Antrag einen weiteren Wohnsitz in C angegeben hatte, betrüge die Entfernung zum Krankenhaus ca. 5,94 km, die Fahrtzeit ca. 14 Minuten.
Zu den Entscheidungsgründen des Bescheides vom 27.04.2011 wurde ausgeführt, dass die Führung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in C weder aus Sicht des Vorstandes der KVWL noch aus Sicht der Verbände der Krankenkassen zu einer positiven Meinungsbildung führen könne. Nach § 39 Abs. 4, Ziffer 3 BMV-Ä sei bei mehreren Betriebsstätten die Betriebsstätte im Bezug auf die Kilometerentfernung und Zeitaufwand zugrunde zu legen, in welcher der Arzt hauptsächlich seine vertragsärztliche Tätigkeit ausübe. Dies sei im vorliegenden Fall die Betriebsstätte in Arnsberg. Angesichts dieser Tatsache sei es dem Kläger nicht möglich, die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten zu gewährleisten. Diese Voraussetzung sei durch den Kläger persönlich zu erfüllen und könne nicht mit dem Abschluss eines kooperativen Belegarztvertrages ersetzt werden.
Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und führte zusammenfassend folgendes aus: Der § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä korrespondiere seinem Zweck nach mit der in § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV normierten Präsenz- und Residenzpflicht, wonach der Arzt seine Wohnung so zu wählen habe, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV entschieden, dass der Sinn dieser Regelung nicht darin bestehe, jede Notfallbehandlung der Patienten...