Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Arbeitsaufnahme bei insolventem Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem bereits insolventen Arbeitgeber auf, hat er keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld, wenn der Arbeitgeber in der Zwischenzeit trotz Erfüllung verschiedener Zahlungsverpflichtungen die Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt hatte (vgl BSG vom 11.1.1989 - 10 RAr 7/87 = SozR 4100 § 141b Nr 37).

2. Es gibt im Sozialversicherungsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß das Vertrauen in die Bonität eines Arbeitgebers durch die Versichertengemeinschaft geschützt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060807

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