nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, die teilweise Aufhebung von Honorarbescheiden und die Rückforderung von Honorarbestandteilen.
Mit Bescheid vom 08.03.2001 hob die Beklagte den Honorarbescheid für das Quartal 3/2000 teilweise auf und forderte 26.134,34 DM Honorar vom Kläger zurück.
Im Bescheid führte die Beklagte hierzu aus:
Die Abrechnungen der Quartale 4/1998 bis 2/2000 seien zwischenzeitlich korrigiert worden. Der Rückzahlungsbetrag, der sich aus den entsprechenden Korrekturen ergab, sei im Rahmen eines Vergleiches mit dem Kläger vereinbart worden. Die Abrechnung des Quartals 3/2000 werde im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung für diese Quartalsabrechnung ebenfalls korrigiert. Im Rahmen der Honorarberichtigung für die Quartale 4/1998 bis 2/2000 sei jeweils von der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe des Klägers (Allgemeinärzte) ausgegangen worden. Außerdem sei der klägerischen Praxis ein Zuschlag von 80 % auf diesen Wert zugebilligt worden. Seit dem 01.07.2000 sei Frau Nina Haag als Weiterbildungsassistentin ganztags in der Praxis des Klägers beschäftigt. Im Quartal 3/2000 habe der Kläger 2.423 budgetrelevante Fälle abgerechnet. Die Durchschnittsfallzahl der Allgemeinärzte habe in diesem Quartal 948 Fälle betragen. Zuzüglich eines 80 %igen Aufschlages, sei der Praxis des Klägers eine Fallzahl von 1.706 Fällen zuzuerkennen. Da sich die Fallzahl im Quartal 3/2000 im Rahmen der abgerechneten Fallzahlen der Quartale 4/1998 bis 2/2000 bewegten und sich keine erheblichen Veränderungen bezüglich der angeführten Leistungsziffern ergäben, sei davon auszugehen, dass auch aus diesem Quartal Tagesarbeitszeiten der Weiterbildungsassistentin von bis zu 20 Stunden resultierten. Das bestätige die Auffassung, dass die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin der Aufrechterhaltung eines überdurchschnittlichen Praxisumfanges diene.
Dies bestritt der Kläger mit dem fristgerecht eingelegten Widerspruch und führte außerdem aus: Das Honorar dürfe nicht gekürzt werden, weil die Leistungen - auch unter Mitarbeit der Weiterbildungsassistentin - ordnungsgemäß erbracht worden seien. Der Hinweis der Beklagten auf die übergroße Praxis habe keine Bedeutung, weil sie den Einsatz der Weiterbildungsassistentin genehmigt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2001 zurück. Sie begründet dies damit, dass der Praxis des Klägers ein Zuschlag über dem Durchschnitt der Fachgruppe von 80 % zugebilligt worden sei. Die Praxis sei damals noch eine Gemeinschaftspraxis gewesen, der nach § 101 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) lediglich ein Zuschlag in Höhe von 3 % vom Durchschnitt der Fachgruppe zugestanden hätte. Das Ausscheiden des ehemaligen Gemeinschaftspartners habe nicht - wie erwartet - zum Rückgang der Fallzahl geführt. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin zur Aufrechterhaltung der hohen Fallzahlen diene. Das verstoße gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 3 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (ZV-Ärzte) und rechtfertige die Honorarrückforderung.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.07.2001 Klage erhoben und während des anhängigen Verfahrens die Klage um die Honorarrückbehaltungen aus den Quartalen 4/00, 1/01 und 4/01 erweitert.
Er trägt vor: Die Beklagte könne die Honorarrückforderung nicht auf § 32 ZV-Ärzte stützen. Hierfür biete diese Vorschrift keine Ermächtigungsgrundlage. Aus dem Charakter der Vorschrift könne sich nur die Frage stellen, ob die Beklagte die Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin hätte genehmigen dürfen. Das habe die Beklagte aber getan, und zwar in Kenntnis der Größe seiner Praxis.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 und die Bescheide vom 23.04.2001 und vom 16.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die einbehaltenen Gelder an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Aus dem Umfang einer Zweierpraxis könne nicht das Recht abgeleitet werden, dass diese auch von dem verbliebenen Einzelarzt ausgefüllt werden könne, und zwar auch nicht bei Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin. Die Genehmigung der Weiterbildungsassistentin beinhalte nicht die Genehmigung für einen übergroßen Praxisumfang.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie ist auch statthaft in Hinblick auf die Erweiterung des Klageantrages auf die Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale 4/2000, 1/2001 und 2/2001. Diese Erweiterung ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, weil es sich hierbei nur um ...