nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Übertragung einer Schuld eines der Partner der Gemeinschaftspraxis auf das Konto der Gemeinschaftspraxis streitig.
Ab dem 01. Juni 1999 führte der Kläger unter der Arztnummer 19 1 eine radiologische Gemeinschaftspraxis mit dem Arzt Dr.ir.P (Kläger zu 2). Zuvor waren die beiden Partner mit einer Einzelpraxis zugelassen. Bei Dr. P waren bis zur Gründung der Gemeinschaftspraxis erhebliche Schuldsaldi aufgelaufen. lm Kontoauszug für das Quartal 1/99 ist ein Betrag in Höhe von 81.289,82 DM ausgewiesen. Dieser Schuldsaldo, erhöht um die Lastschriften des Quartals 2/99 der Einzelpraxis P, wurde in den Quartalen 2/99 bis 4/99 auf das Konto der Gemeinschaftspraxis übertragen. Die Beklagte unterrichtete die Gemeinschaftspraxis der Kläger mit Schreiben vom 27.09.1999 über die Übertragung. In dem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die Schuld in Raten von 8 Monaten vom Honorar der Gemeinschaftspraxis einbehalten werde.
Mit Schreiben vom 10.11.1999, 11.02.2000 und 15.05.2000 legten die Kläger Widersprüche gegen die Honorarbescheide 2/99, 3/99 und 4/99 ein, die sie wie folgt begründen: Die Verrechnung und Einbehaltung eines Betrages in Höhe von 10.000,- DM je Quartal wegen des gegen Herrn Dr. P bestehenden Anspruches sei rechtswidrig. Der Kläger zu 1 habe bis zum Ablauf des 31.05.1999 allein eine radiologische Praxis in C geführt, Dr. P ebenso. Dementsprechend habe jeder allein an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen und gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Anspruch auf die Teilhabe an der Gesamtvergütung gehabt. Die Gründung der Gemeinschaftspraxis stelle eine Zäsur dar. Die Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts selbst habe deshalb seit dem 01.06.1999 einen Anspruch auf eine Teilhabe an der Vergütung. Die Gemeinschaftspraxis sei somit ein neues Rechtssubjekt. Dies werde bereits daran deutlich, dass sie eine neue Vertragsarztnummer erhalten habe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 zurück. Sie führt aus: Der Vortrag der Kläger beziehe sich auf § 719 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftervermögen gehöre, nicht mit einer ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. Diese Vorschrift könne aber nicht auf die kassenärztlichen Abrechnungsverhältnisse übertragen werden. Anderenfalls wäre es möglich, dass sich der Schuldner der Kassenärztlichen Vereinigung in Fällen der Honorarrückforderung seiner Schulden entziehen könnte, indem er eine Gemeinschaftspraxis gründen und dann auf die Unteilbarkeit der gemeinschaftlichen Honorarforderungen verweisen würde.
Gegen den Widerspruchsbescheid, der am 23.08.2000 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 25.09.2000 Klage erhoben.
Sie tragen vor: Die Verrechnung der Schuldsaldi des Dr. P mit Honoraransprüchen der Gemeinschaftspraxis Dres. L/P sei rechtswidrig. Die Beklagte bedient sich im Wege der Honorarverteilung und aus dem Abrechnungsverhältnis mit den Klägern vorrangig und umgehe in unzulässigerweise die Regelungen der lnsolvenzordnung (InsO). Nach § 87 der InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Die hierfür maßgebliche Zäsur sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dr. P sei die Beklagte durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.05.1999 informiert worden. Zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens bestand eine Aufrechnungslage allein zwischen der Beklagten und Dr. P. Deshalb sei die Beklagte insoweit als Insolvenzgläubigerin anzusehen und könne die Forderung gegen Dr. P nicht gegen die Gemeinschaftspraxis geltend machen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten für die Quartale 2/99, 3/99 und 4/99 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Eintritt des Dr. P in die Praxis des Klägers, verbunden mit der vertraglichen Bindung einer Gemeinschaftspraxis, sei wie ein Schuldbeitritt zu werten, mit der Folge, dass sich auch der Kläger die Altschulden des Dr. P anrechnen lassen müsste. Deshalb würden Schulden, die nur ein Mitglied der Gemeinschaftspraxis betreffen, auf das Konto der Gemeinschaftspraxis gebucht.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten über die Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 2/99 bis 4/99 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2000 sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht ...