Tenor
Der am 12.09.2012 gefasste und am 06.02.2013 zugegangene Beschluss des Beklagten wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der anderen Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen aufgrund einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 2009 festgesetzten Regress in Höhe von 1.509,29 EUR wegen der Verordnung von Heilmitteln.
Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und nimmt als Hausärztin in Q an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 teilte die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe (Prüfungsstelle) ihr mit, dass sie ausweislich der Richtgrößenstatistik für das Jahr 2009 das Richtgrößenvolumen für Heilmittel um 66,8 % überschritten habe. Gemäß Anhang 5 B zur Gemeinsamen Prüfvereinbarung habe die Prüfungsstelle Verordnungskosten für spezielle Indikationsbereiche von den Gesamtverordnungskosten in Abzug gebracht, soweit diese von der Fachgruppentypik abwichen. Danach werde das Richtgrößenvolumen aber immer noch um mehr als 15 % überschritten. Deshalb sei gemäß § 106 Abs. 5 a SGB V eine Richtgrößenprüfung eingeleitet worden.
Hierzu wies die Klägerin in ihren Stellungnahmen vom 07. und 14.11.2011 darauf hin, dass sie in ihrer Praxis sehr viele polymorbide Patienten, Chroniker (insgesamt 1984 Behandlungsfälle) und zu einem hohen Anteil Rentner betreue. Hausbesuche habe sie bei den Patienten durchgeführt, die alters- und/oder krankheitsbedingt die Praxis nicht aufsuchen könnten. Durch ihr Verordnungsverhalten habe sie viele Kosten gespart, die sonst durch stationäre Behandlungen, intensive medikamentöse Therapien usw. entstanden wären. Um ihren Vortrag zu untermauern, reichte sie Übersichten über die Behandlungsfallzahlen, Diagnosestatistiken sowie Behandlungsunterlagen zu 34 Patienten ein.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 setzte die Prüfungsstelle einen Regress von 1.509,29 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus: Nach Abzug der nach Anhang 5 zur Prüfvereinbarung vorab zu berücksichtigenden Kosten und der Mehrkosten in den Bereichen Ergotherapie und Logopädie, die in Anwendung einer an sich nur das Jahr 2008 betreffenden Empfehlung der Gesamtvertragspartner berücksichtigt worden seien, verbleibe eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens um 55,1 %. Im Zusammenhang mit den Verordnungen von Ergotherapie und Logopädie erkenne die Prüfungsstelle nunmehr auch noch 21,71 %, das heißt 257,69 EUR, von den Kosten der im Zusammenhang mit diesen Verordnungen angefallenen Hausbesuche an. Dieser Prozentsatz entspreche dem Verhältnis der Gesamtkosten für Logopädie und Ergotherapie (4.352,30 EUR) zu den in diesem Bereich bereits anerkannten Kosten von 944,85 EUR. Die Praxis der Klägerin weise tatsächlich überdurchschnittlich viele ältere Patienten auf. So entfielen 57 % der Kosten auf die über 64-jährigen Patienten; die Behandlung der Rentner mache 72 % der Kosten aus. Jedoch werde bei der Festsetzung der Richtgröße der Mehrbedarf durch Rentner schon größtenteils berücksichtigt. Der Vortrag der Klägerin sei zu allgemein, um insoweit Praxisbesonderheiten in Bezug auf die tatsächlich veranlassten Heilmittelkosten begründen zu können. Dass sie eine Vielzahl von Diagnosen aufgeführt habe, reiche nicht aus. Die Prüfungsstelle habe nämlich ermittelt, dass in vielen Fällen (wird ausgeführt) trotz umfangreicher Diagnosen nur eine Verordnung über sechs Anwendungen ausgestellt und damit offensichtlich als ausreichend angesehen worden sei. Bei Krankheitsfällen mit der Codierung WS2f (WS-Erkrankung mit prognostisch länger dauerndem Behandlungs- bedarf) sei aber davon auszugehen, dass eine einzelne Verordnung über sechs Anwendungen nicht ausreiche. Es könne sich in diesen Fällen eventuell um eine Fehlcodierung insoweit handeln, als eher der Indikationsschlüssel WS1 (WS-Erkrankung mit prognostisch kurzeitigem Behandlungsbedarf) angezeigt gewesen wäre. Auch zu der podologischen Behandlung (Indikationsschlüssel DF) habe die Klägerin nicht explizit vorgetragen. Anhand der AOK-Verordnungsblätter habe die Prüfungsstelle aber begründete Verordnungen feststellen können und deshalb die unter Ziffer 6 der Statistik ausgewiesenen Kosten mit 1.150,51 EUR von den Gesamtverordnungskosten abgesetzt. Die Kosten für die von der Klägerin ausdrücklich angeführte Patientin N T, die sich anhand der Heilmittelblattdaten in Höhe von 1.163,54 EUR feststellen ließen, seien mit ZN2 gekennzeichnet und damit bereits unter Ziffer 5 der Statistik in die Prüfung eingeflossen, wobei in diesem Bereich aber insgesamt ein Minderaufwand festzustellen sei. Eine besondere Häufung kostenintensiver Fälle oder besonders schwerwiegender Krankheitsbilder habe sich bei Durchsicht der AOK-Verordnungen, der Heilmittelblattdaten und der von der Klägerin ausgewiesenen Fälle nicht feststellen lassen. Dass die Klägerin den überdurchschnittlich alten, z.T. hochbetagten Patienten aktivierende Krankengymnastik verordnet habe, w...