Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Behinderungsgrades nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen seit Januar 2009
Orientierungssatz
Seit Januar 2009 sind für die Feststellung des Grades der Behinderung und die Bildung des Gesamt-GdB nicht mehr die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (AHP) sondern die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund der Ermächtigung des § 30 Abs. 17 BVG als Verordnung erlassen hat, maßgebend und gelten gem. § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB 9 auch für die Feststellung einer Behinderung. Inhaltlich hat sich dadurch gegenüber den AHP praktisch aber nichts geändert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) des am xxx geborenen Kläger mit 100 festzustellen ist.
Am 10.07.2007 stellte der Kläger beim damaligen Versorgungsamt erstmals einen Antrag auf Feststellung seines GdB. Zur Begründung verwies er unter anderem auf einen erlittenen Herzinfarkt sowie eine Schwerhörigkeit und überreichte in Ablichtung die Verordnung einer Brille seines behandelnden Augenarztes Herrn Dr. xxx.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes holte das Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten des Klägers Befundberichte ein, und zwar neben dem Augenarzt von Frau xxx (Allgemeinmedizin), Herrn Dr. xxx (Kardiologie), Herrn xxx (HNO) und Herrn Dr. xxx (Urologie). Des Weiteren wurde der Kläger versorgungsmedizinisch untersucht durch Herrn xxx (Internist). Dieser bewertete den Gesamt-GdB des Klägers mit 60 und hielt auch die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" für gerechtfertigt, wobei er folgende Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB berücksichtigte:
1. Hörminderung, Einzel-GdB 50
2. Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, Einzel-GdB 30
3. Chronische Atemwegserkrankung, Einzel-GdB 30.
Mit Bescheid vom 06.11.2007 stellte das Versorgungsamt xxx den GdB des Klägers ab Antrag mit 60 sowie auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" fest.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, sein Prostata- , sein Nieren- und sein Blasenleiden sowie auch das Bronchialleiden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 als sachlich unbegründet zurück, da die Beeinträchtigungen mit einem GdB von 60 richtig bewertet seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 04.03.2008 erhobenen Klage. Unter Bezugnahme auf einen zur Akte gereichten Herzkatheterbericht vom 17.01.2008 (Herr Prof. Dr. xxx) verweist der Kläger darauf, es habe nochmals ein Stent eingesetzt werden müssen. Des Weiteren seien Blutungen im Urin festgestellt worden und er müsse jede viertel Stunde zur Toilette. Auch sei vor 1 1/2 Jahren ein Tumor aus der Blase entfernt worden. Bezogen auf das urologische Leiden überreicht der Kläger Ablichtungen von Berichten über stationäre und ambulante Behandlungen im Februar 2008 (Herr Prof. xxx, Klinikum xxx).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2207 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 zu verurteilen, bei ihm ab Antrag am 10.07.2007 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Vorlage der Verwaltungsakten sowie einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Dr. xxx vom 08.04.2009 hält die Beklagte die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht Beweis erhoben und zunächst ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt von Herrn Dr. xxx, niedergelassener Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin in xxx. Dieser hat den Kläger am 18.11.2008 ambulant untersucht und in Kenntnis der überlassenen Gerichts- und Verwaltungsakten unter den 02.12.2008 ein schriftliches Sachverständigengutachten verfasst. Der gerichtliche Sachverständige bestätigt einen Gesamt-GdB von 60 ab Juli 2007, wobei er eine Hörminderung (Einzel-GdB 50), ein Herzleiden (Einzel-GdB 20), ein Lungenleiden (Einzel-GdB 10) und ein Harnleiden bei Prostatavergrößerung (Einzel-GdB 10) berücksichtigt. Anlässlich der Untersuchung überreichte der Kläger dem Sachverständigen weitere medizinische Unterlagen, so einen Bericht von Herrn Dr. xxx (Neurologie, Psychiatrie) vom 24.09.2008, ein Attest von Herrn xxx (Orthopädie) vom 26.11.2008, sowie die Berichte von Frau Dr. xxx (Kardiologie) vom 29.09.2008 und des Klinikums xxx (Kardiologie) vom 18.09.2008.
Der Kläger erklärt sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ausdrücklich nicht einverstanden und meint, wegen nochmaliger Blutungen sowie ständiger orthopädischer Beschwerden seien weitere Sachaufklärungen, insbesondere ein urologisches und ein orthopädisches Gutachten notwendig.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht allerdings nur nochmals einen hno-ärztlichen Befundbe...