Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB 6 nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt hat (vgl LSG Stuttgart vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01.07.2014 von einer ab dem 01.05.2013 bezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlägen für 19 Monate wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in eine abschlagsfrei Altersrente für besonders langjährig Versicherte (eingeführt zum 01.07.2014, § 236b SGB VI) wechseln kann. Mit Bescheid vom 19.03.2013 war der Klägerin ab dem 01.05.2013, die von ihr beantragte Altersrente für Frauen mit Abschlägen i.H.v. 5,7 % (für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme) bewilligt worden. Mit Schreiben vom 04.07.2014 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 19.03.2013 ein und beantragte: "da sie noch in der Frist und keine 65 Jahre alt sei, die volle Erwerbsrente nach mehr als 45 Arbeitsjahren". Mit Bescheid vom 18.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, da die Klägerin bereits eine Altersrente für Frauen beziehe und es gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten und bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung solle der abschlagsfreie Rentenzugang insbesondere diejenigen unterstützen, die durch 45 Beitragsjahre ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht hätten. Die Klägerin erfülle die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen, werde jedoch entgegen der Gesetzesbegründung nicht privilegiert sondern benachteiligt, da ihr ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente zustehe, der aber abgelehnt worden sei. Die Vorschrift des § 34 SGB VI sei nicht anzuwenden, da es sich um eine Gesetzeslücke handele, welche durch den Gesetzgeber nicht gesehen worden sei. Es könne nicht sein, dass Versicherte die langjährig Beiträge erbracht hätten bei der Höhe der Rente schlechter gestellt würden, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie diese Rente beantragt hätten. Letztendlich habe der Gesetzgeber den privilegierten Jahrgängen, die die Voraussetzungen erfüllten, eine abschlagsfreie Rentenzahlung ermöglichen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Seit dem 01.08.2008 sei nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liege vor, wenn nach einer Altersrente nahtlos eine andere Rente bezogen werden solle. Die Ausschlussregelung komme daher nur zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente. Die Klägerin beziehe jedoch bereits seit dem 01.05.2013 eine Altersrente für Frauen, daher sei der Wechsel aufgrund § 34 Abs. 4 SGB VI in eine andere, spätere Altersrente ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich auch nicht gegeben, da das Bundesverfassungsgericht Stichtagsregelung für unbedenklich halte, auch wenn sie bestimmte Personengruppen von neu eingeführten Leistungen ausschließe. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen ihrer Widerspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 zu verurteilen, an die Klägerin eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Wechsel von der seit dem 01.05.2013 bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der ausdrücklichen Regelung § 34 Abs. 4 SGB VI, die lautet: "Nach bindender...