Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Anforderungen an ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer. vorläufige Entscheidung wegen Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens beim BVerfG. Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2. Leistungsausschluss gem § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12. keine Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12. Verfassungsmäßigkeit. Ermessensreduzierung auf Null bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt. Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen des BSG. Zulassung der Sprungrevision
Leitsatz (amtlich)
1. Zum unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers nach Art 45 AEUV und zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer ("Arbeitnehmerstatus").
Ein Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs 2 Nr 1 Alt 1 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) und ein fortwirkender Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs 3 FreizügG/EU setzen voraus, dass eine nach § 13 FreizügG/EU für Staatsangehörige der "neuen" EU-Mitgliedstaaten - hier: Republik Bulgarien im Jahr 2013 - erforderliche Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs 1 SGB III ("Arbeitserlaubnis-EU" oder "Arbeitsberechtigung-EU") für die entsprechende Tätigkeit vorliegt bzw vorgelegen hat, soweit eine solche Genehmigung für die Ausübung der Beschäftigung nicht ausnahmsweise (etwa nach § 9 BeschV - juris: BeschV bzw BeschV 2013) entbehrlich ist bzw war.
Liegt bzw lag die erforderliche Arbeitsgenehmigung nur für einen Teilzeitraum des Beschäftigungsverhältnisses vor, so entsteht ein Arbeitnehmerstatus nur, wenn dieser Zeitraum ausreicht, um die Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Kriterien als eine tatsächliche und echte Tätigkeit zu qualifizieren, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als "völlig untergeordnet und unwesentlich" darstellt - hier verneint für einen Zeitraum von maximal sechs Tagen.
2. Eine Verurteilung des SGB II-Leistungsträgers an EU-Staatsangehörige zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III wegen des durch den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 AS 149/16 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens nach Art 100 GG bei dem BVerfG (Az: 1 BvL 4/16) kommt nicht in Betracht, weil der Kläger sich im dortigen Fall nicht auf eine Freizügigkeitsberechtigung als Unionsbürger berufen kann sondern Angehöriger eines Drittstaats und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist. Die aufenthaltsrechtliche Situation ist insofern eine grundlegend andere, so dass sich jedenfalls zum Teil andere verfassungsrechtliche Fragen stellen (vgl SG Dortmund vom 20.7.2016 - S 32 AS 3037/16 ER).
3. Sowohl § 21 S 1 SGB XII als auch § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII stehen der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 S 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine "Anwendungssperre" für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II übertragen. Außerdem lässt der Leistungsausschluss gem § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII, bei dem es sich um eine "sicherstellende" Regelung zusätzlich zu der "Anwendungssperre" des § 21 S 1 SGB XII handelt, keinen Raum für die Gewährung von Leistungen im Ermessenswege gem § 23 Abs 1 S 3 SGB XII (Fortführung von SG Dortmund vom 18.4.2016 - S 32 AS 380/16 ER; entgegen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43 und vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 47; Anschluss an SG Dortmund vom 11.2.2016 - S 35 AS 5396/15 ER, LSG Essen vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER und LSG Celle-Bremen vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER = NdsRpfl 2016, 168).
4. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II verletzt - auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 S 1 SGB XII und § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII - nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG (vgl SG Dortmund vom 18.4.2016 - S 32 AS 380/16 ER; Anschluss an SG Dortmund vom 11.2.2016 - S 35 AS 5396/15 ER, LSG Essen vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER, LSG Celle-Bremen vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER aaO, SG Berlin vom 22.2.2016 - S 95 SO 3345/15 ER, LSG Hamburg vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER und LSG München vom 1.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER).
5. Selbst wenn man die Möglichkeit eines Leistungsbezugs nach dem SGB XII für erwerbsfähige EU-Ausländer annehmen wollte, spräche nichts dafür, nach Ablauf von sechs Monaten bei der Anwendung von § 23 Abs 1 S 3 SGB XII eine "Verfestigung" des Aufenthalts und deshalb regelmäßig eine ...