Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung des Einkommens des Partners zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die ab 1.8.2006 geltende Neuregelung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 idF vom 20.7.2006 über die Berücksichtigung des Einkommens des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners auch zugunsten des nicht leiblichen Kindes verletzt nicht Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im August 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren sind, insbesondere darüber, ob das Einkommen des Klägers zu 3.) - dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1.) - bei der Berechnung des Bedarfes auch zu Gunsten der Klägerin zu 2.) - der Tochter der Klägerin zu 1.) - zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin zu 1.) ist die Lebensgefährtin des Klägers zu 3.). Sie leben seit November 2005 zusammen mit der im Juli 1993 geborenen Tochter der Klägerin zu 1.), der Klägerin zu 3.), und der im November 1992 geboren Tochter des Klägers zu 3.), der Klägerin zu 4.).
Die Klägerinnen zu 1.) und 2.) bezogen vor dem Zusammenzug mit den Klägern zu 3.) und zu 4.) von Januar bis Oktober 2005 zusammen Leistungen nach dem SGB II. Ab November 2005 bezog nur noch die Klägerin zu 2.) Leistungen von der Beklagten. Die Beklagte bewilligte der Klägerin zu 2.) zuletzt mit Bescheid vom 24.01.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von € 194,50 für die Monate Dezember 2005 bis August 2006.
Mit Bescheid vom 22.07.2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen an die Klägerin zu 2.) ab dem 01.08.2006 mit dem Hinweis auf die ab dem 01.08.2006 geltende Neuregelung des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II auf. Dies begründete sie mit einer fehlenden Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2.), da das Einkommen des Klägers zu 3.) für den Lebensunterhalt der Kläger zu 1.) bis 4.) insgesamt ausreiche.
Der dagegen am 10.08.2006 von der Klägerin zu 1.) eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 lehnte es die Beklagte zudem ab, der Klägerin zu 2.) für die Monate September 2006 bis Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der hiergegen am 08.09.2006 von der Klägerin zu 1.) eingelegte Widerspruch ist von der Beklagten bisher nicht beschieden worden. Die Beteiligten sind insoweit übereingekommen, dass dieses Widerspruchsverfahren ruhen soll bis eine rechtskräftige Entscheidung im vorliegenden Verfahren getroffen worden ist.
Ein von der Klägerin zu 1.) im September 2006 eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 12.10.2006 unter Verweis auf die Neuregelung des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II und die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2.) als unbegründet zurückgewiesen (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 12.10.2006 - S 32 AS 356/06 ER). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Beklagten mit Beschluss vom 20.12.2006 aufgegeben, den Widerspruch der Klägerin zu 1.) vom 08.09.2006 gegen den Bescheid vom 24.08.2006 neu zu bescheiden und dabei sowohl das Einkommen des Klägers zu 3.) als auch die Aufwendungen der Klägerin zu 1.) für eine private Krankenversicherung zu berücksichtigen (vgl. LSG NW, Beschluss vom 20.12.2006 - L 12 B 177/06 AS ER).
Eine von der Klägerin zu 1.) im Januar 2007 beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von diesem unter Verweis auf den Grundsatz der Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 BvR 189/07).
Gegen den Bescheid vom 22.07.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2006 hat die Klägerin zu 1.) am 05.12.2006 Klage erhoben, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin zu 2.) verfolgt. In das Verfahren wurden auf Hinweis des Gerichts auch die Kläger zu 2.) bis 4.) einbezogen. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II sei verfassungswidrig. Die Klägerin zu 2.) sei hilfebedürftig, da das Einkommen der Klägerin zu 1.) nicht ausreiche, um ihren und den Unterhalt der Klägerin zu 2.) zu sichern. Der Kläger zu 3.) sei als Lebenspartner der Klägerin zu 1.) nicht verpflichtet, die Klägerin zu 2.) zu unterhalten und weigere sich, dies zu tun. Der leibliche Vater der Klägerin zu 2.) sei zur Gewährung von Unterhaltszahlungen verurteilt worden, zahle diese jedoch nicht. Eine Zwangsvollstreckung sei insoweit fehlgeschlagen. Die Klägerin zu 2.) sei wegen ihrer Minderjährigkeit aber an die Entscheidung der sorgerechtsberechtigten Klägerin zu 1.) hinsic...