Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit. Verfassungsmäßigkeit. keine Neuberechnung bei rückwirkender Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 47 Abs 2 S 4 Halbs 1 SGB 5 ist verfassungsgemäß, sie verstößt nicht gegen die Grundsätze aus Art 3 GG, weil die unterschiedliche Behandlung der ausgezahlten Wertguthaben beim Krankengeld und bei der Beitragsberechnung sachgerecht und nicht willkürlich ist.
2. Für die Anwendung von § 47 Abs 2 S 4 Halbs 1 SGB 5 ist es unerheblich, dass die Altersteilzeitvereinbarung durch nachträgliche Abänderung rückwirkend aufgehoben wird.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Neuberechnung des Krankengeldes der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert und war im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt.
Im September wurde ihr Anstellungsvertrag im Sinne einer Altersteilzeitregelung abgeändert. Ab dem 02.04.2001 war sie arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten für die Zeiten vom 25.09.2001 bis 18.03.2002 und vom 01.05.2002 bis zum 19.06.2001 Krankengeld. Das Krankengeld wurde nach dem im März 2001 erzielten Arbeitsentgelt bemessen. Rückwirkend vom 01.11.2001 wurde der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt. Die zwischen der Klägerin und dem land NRW geschlossene Altersteilzeitvereinbarung wurde mit Änderungsvertrag vom 28.01.2003 rückwirkend aufgehoben. Es galten damit die alten Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages, ohne Abzug des Wertguthabens für die Zeit der Freistellung.
Deshalb stellte die Klägerin am 28.01.2003 bei der Beklagten den Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung des Krankengeldes.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 07.02.2003 und vom 25.06.2003 sowie mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 ab. Sie begründete dies mit dem Hinweis auf § 47 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz des Sozialgesetzbuches V. Sie führte dazu aus, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass ein Wertguthaben, welches auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung gebildet wurde, für die Freistellungsphase nicht mehr gezahlt werden kann. Der Wegfall der Altersteilzeitvereinbarung führe nicht dazu, dass das Krankengeld unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertguthabens neu berechnet werden müsste. Es bleibe dabei, dass sich die Krankengeldhöhe nach dem vor der Arbeitsunfähigkeit tatsächlichen Arbeitsentgelt richte.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.04.2004 Klage erhoben.
Sie trägt vor, § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V sei auf ihren Fall nicht anwendbar. Ihre Vereinbarung über die Altersteilzeit sei durch den Änderungsvertrag vom 28.01.2003 rückwirkend aufgehoben worden und sei somit zu keiner Zeit existent gewesen. Außerdem verstoße die Anwendung der Vorschrift gegen das Äquivalenzprinzip, denn das Krankengeld werde ohne Berücksichtigung des Wertguthabens berechnet, während es im Zeitraum der Auszahlung zu höheren Krankenversicherungsbeiträgen führe.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 07.02.2003 und 25.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Neuberechnung des Krankengeldes auf der Grundlage des gesamten für den Bemessungszeitraum vorgesehenen Entgeltes ein höheres Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 07.02.2003 und vom 25.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld, weil die nachträgliche Auszahlung des Wertguthabens bei der Bestimmung der Krankengeldhöhe nicht berücksichtigt werden kann.
Auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zum Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB V und dessen systematischen Einordnung in die Regelungen des Anspruches auf Krankengeld wird Bezug genommen. Sie werden gemäß § 136 Abs. 3 SGG zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.
Die im Gerichtsverfahren für die Klägerin vorgetragenen Argumente führen nicht zur Begründung ihres Anspruches.
Die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB V ist verfassungsgemäß, sie verstößt nicht gegen die Grundsätze aus Artikel 3 des Grundgesetzes, weil die unterschiedliche Behandlung der ausgezahlten Wertguthaben beim Krankengeld und bei der Beitragsberechnung sachgerecht und nicht willkürlich ist. Beim Krankengeld werden Beträge, die ihm zum ...