nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2003 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzunehmen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung.
Die Klägerin erhält seit dem 01.01.2003 von der Stadt E Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Sie beantragte am 25.03.2003 gegenüber der Beklagten den Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2003 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beitrittsmöglichkeit solle nach dem Gesetz denjenigen benachteiligten Personen eingeräumt werden, die sonst keinen Zugang zur Pflegeversicherung hätten. Die Klägerin hingegen könne bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit vergleichbare Ansprüche gegen den Träger der Sozialhilfe geltend machen. Das Beitrittsrecht sei ausdrücklich für solche Personen ausgeschlossen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten bzw. nicht selbst in der Lage seien, den Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalte, nicht aber solche nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ein Leistungsbezug nach dem Grundsicherungsgesetz stehe dem Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung eindeutig nicht entgegen. Durch den Leistungsbezug sei sie auch sehr wohl in der Lage, einen Versicherungsbeitrag zu entrichten. Die Leistungshöhe liege über dem vergleichbaren Sozialhilfesatz.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 30.07.2003 als unbegründet zurück. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz funktionsgleich seien mit den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Hiergegen richtet sich die am 07.08.2003 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, sie habe zwischen 1992 und 2002 Sozialhilfe bezogen und sei in dem betreffenden Zeitraum nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz seien eigenständig und vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu realisieren. Der Ausschlusstatbestand hinsichtlich des Beitritts zur freiwilligen Pflegeversicherung gelte indessen abschließend nur für Sozialhilfeempfänger. Das Grundsicherungsgesetz habe gerade den Sinn und Zweck, ein Leben unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2003 zu verurteilen, ihren Antrag auf Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat von der Stadt E eine Auskunft eingeholt über die Höhe der Leistungen an die Klägerin nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem Grundsicherungsgesetz. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2003 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2003 ist mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzunehmen.
Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 01. Januar 1995 trotz Wohnsitzes im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 SGB XI wählbaren sozialen Pflegekasse zu beantragen. Die Klägerin zählt zu diesem Personenkreis. Sie war am 01. Januar 1995 nicht versicherungspflichtig zur Pflegeversicherung, denn sie war zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert, vielmehr Empfängerin von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, wie ihr von der Beklagten nicht bestrittener Prozessvortrag ausweist. Auch in den Folgejahren ist Versicherungspflichtigkeit bei der Klägerin nicht eingetreten.
Ihre sonach bestehende Berechtigung, die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten zu beantragen, hat die Klägerin wirksam realisiert. Sie hat die betreffende Beitrittserklärung fristgerecht der Beklagten gegenüber abgegeben. Zwar ist nach Maßgabe von § 26 a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI der Beit...