Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit eines beim jugoslawischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrags nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen
Orientierungssatz
Nach Art. 33 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. 10. 1968 gilt ein beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag als bei dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger gestellt. Ein vor diesem Zeitpunkt dort gestellter Rentenantrag kann nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn über ihn vor Inkrafttreten des Abkommens nicht abschließend entschieden worden ist. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens findet nur für solche Fälle Anwendung, bei denen ein Sachverhalt in der Vergangenheit begonnen hat und noch Auswirkungen auf die Zeit nach Inkrafttreten des Abkommens hat. Er ist nicht auf Sachverhalte anwendbar, die sich abschließend in der Vergangenheit ereignet haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter E K für die Zeit vom 27.02,1963 bis zum 30.06.1998. Der Versicherte T K war unter anderem in Deutschland von 1941 bis 1945 in Bitterfeld beschäftigt gewesen. Er verstarb am 27,02.1963. Seine Ehefrau, E K, bezog vom jugoslawischen Versicherungsträger aufgrund ihres dortigen Antrages vom 27.03.1963 ab dem 27.02.1963 Witwenrente. Sie beantragte am 01.07.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger die Gewährung einer Witwenrente zur Weiterleitung an den zuständigen deutschen Versicherungsträger. Der Antrag wurde zunächst an die LVA Niederbayern-Oberpfalz weitergegeben. Diese lehnte durch Bescheid vom 05.11.1999 die Gewährung einer Witwenrente ab. Im Widerspruchsverfahren wurden die Akten zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben und der Bescheid vom 05.11.1999 durch die LVA Niederbayern/Oberpfalz aufgehoben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29.05.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß Art. 31 des Sozialversicherungsabkommens der DDR mit der Republik Jugoslawien vom 31.10.1974 die Versicherungszeiten in Deutschland auf den jugoslawischen Versicherungsträger übergegangen seien. Frau K verstarb am 12.05.2001. ihr Sohn, der Kläger, meldete sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde bei der Beklagten und wandte sich am 24.08.2001 gegen die Ablehnung der Rente. Er führte aus, dass seine Mutter bis zu ihrem Tode bei ihm gelebt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2002 zurück. Sie führte aus, dass gemäß Art. 31 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der Republik Jugoslawien die erworbenen Anwartschaften in die Zuständigkeit des jugoslawischen Versicherungsträgers fielen. Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2002 Klage erhoben. Nachdem das Gericht auf das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 hingewiesen hat, hat die Beklagte durch Bescheid vom 23.12.2002 die große Witwenrente anerkannt und dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.05.2001 gewährt. Der Kläger begehrt eine Nachzahlung der.großen Witwenrente ab dem 27.02.1963. Er trägt vor, dass seine Mutter, Frau E K, bereits im Jahre 1963 bei dem jugoslawischen Versicherungsträger die Witwenrente beantragt habe. Der Kläger, für den trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zum Termin erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 und des Bescheides vom 23.12.2002 zu verurteilen, ihm als Sonderrechtsnachfolger der Frau E K aus der Versicherung des T K große Witwenrente für die Zeit vom 27.02.1963 bis zum 30.06.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Rentenbeginn sich nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI richte. Hinterbliebenenrenten seien für nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt werde, zu leisten. Dementsprechend beginne die große Witwenrente am 01.07.1998. Sie ist der Auffassung, dass der 1963 in Jugoslawien gestellte Antrag keine Wirkung mehr entfalte, da über diesen Antrag durch den jugoslawischen Versicherungsträger bereits 1963 entschieden worden sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 124, 126, 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch ohne den Kläger verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist er mit der Terminsladung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2...