Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen B 2 U 11/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 18.572,37 Euro.

 

Tatbestand

Die Beklagte nimmt die Klägerin auf rückständige Beiträge der in Konkurs gegangenen Firma T GmbH in Höhe von 18.572,37 Euro in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Bauträgerfirma. Im Auftrag der Klägerin führte die Fa. T GmbH aufgrund mehrerer Werkverträge nach dem 01.08.2002 Rohbauarbeiten aus. Die Gesamtauftragssumme belief sich dabei auf X Euro.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 17.03.2003 wurde über das Vermögen der Fa. T GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt wies das Beitragskonto der T GmbH einen Rückstand von 19.632,20 Euro bei der Beklagten aus. Dabei setzte sich diese Summe zusammen aus dem Betrag von 2002 und 2003 sowie angefallene Säumnisvorschläge und Kosten.

Nachdem die Beklagte bei einer Betriebsprüfung bei der Fa. T GmbH vom 26.01.2004 feststellte, dass die Fa. T GmbH für die Klägerin Rohbaumaßnahmen durchgeführt hat, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2004 mit, dass sie beabsichtige, sie, die Klägerin, wegen Beitragshaftung nach § 150 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Sieben - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) in Anspruch zu nehmen.

Mit Bescheid vom 23.06.2004 nahm die Beklagte die Klägerin dann gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 e Abs. 3 a SGB IV für die geschuldeten Beiträge der Fa. T GmbH in Höhe von 18.572,37 Euro in Anspruch. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2002 habe der Gesetzgeber gewollt, dass generell alle gewerblichen Auftraggeber von Bauleistungen für die rückständigen Zahlungsverpflichtungen der Nachunternehmer im Bereich der Sozialversicherung haften sollen, somit auch die Bauträgergesellschaften. Da die Fa. T GmbH seit Jahren für die Klägerin tätig sei, spräche allein diese Tatsache dafür, dass sie, die Klägerin, in gewisser Regelmäßigkeit andere Unternehmen mit der Ausführung von Bauleistungen beauftrage. Somit hafte die Klägerin wie ein selbstschuldnerischer Bürger.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.07.2004 Widerspruch ein. Sie führte aus, sie hafte nicht für die Beiträge der Fa. T GmbH, denn sie, die Klägerin sei kein Unternehmen des Baugewerbes. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Gesetzgeber nicht generell gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen in die Pflicht nehmen wollen, denn sonst hätte es nahe gelegen, einen anderen Begriff zu wählen. Diese Regelung solle nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer, nicht gegenüber dem Auftraggeber der Bauleistung gelten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Gesetzesentwurf entnehmen, denn das Gesetz solle der Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit im Baugewerbe dienen. Der klassische Bauträger sei aber gerade kein Unternehmer des Baugewerbes. Er betreibe keine Bauunternehmung und auch kein sonstiges Unternehmen des Baugewerbes. Er beschäftige keine baugewerblichen Arbeitnehmer. Er sei nicht Zwangsmitglied der Baugewerbe-Berufsgenossenschaft. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht unterliege der Bauträger hinsichtlich seiner Umsätze nicht der Umsatzsteuer, sondern der Grunderwerbssteuer. Im Übrigen sei nicht verständlich, aus welchen Gründen der Unternehmer für die Beträge der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Exkulpationsmöglichkeit bliebe und ohne Schwellenwert hinsichtlich des Auftragsvolumens haften solle, während ihm dagegen diese Einschränkungen gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag zur Verfügung stehe. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, d.h. Besserstellung der gesetzlichen Unfallversicherung und somit ein Verstoß gegen Artikel 3, 12 und 14 des Grundgesetzes. Insofern seien die Vorschriften des § 28 e Abs. 3 b und 3 d zumindest analog anzuwenden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, der Begriff des Unternehmens des Baugewerbes werde im Gesetz zwar nicht näher definiert. Zur Auslegung dieses Begriffes könnten aber die Gesetzesmaterialien, insbesondere die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Hieraus ergebe sich, dass generell gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen für die rückständigen Zahlungsverpflichtungen der Nachunternehmer im Bereich Sozialversicherung haften sollten. Gewerbliche Auftraggeber seien solche, die nicht nur gelegentlich und mit der Absicht der Gewinnerzielung Aufträge an Unternehmer zur Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 SGB III erteilen würden. Ausgeschlossen von der Haftung seien somit lediglich private Bauherren sowie der gewerbliche Unternehmer, der im Zusammenhang mit seinem Unternehmen gelegentlich einen Bauauftrag erteilt.

Nach dem klaren und deutlichen Wortlaut des § 150 Abs. 3 a SGB VII verweise dieser nur auf die Regelung des

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