Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 07.03.2016 bis zum 15.03.2016.
Der Kläger ist bei der Beklagten über sein weiterhin bestehendes Beschäftigungsverhältnis im St. N Hospital P gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Am 10.08.2015 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 03.09.2015 Entgeltfortzahlung. Ab dem 04.09.2015 gewährte ihm die Beklagte fortlaufend Krankengeld aufgrund lückenloser Arbeitsunfähigkeit. Durch Übersendung eines Scans seiner letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, ausgestellt am 22.02.2016 von der Gemeinschaftspraxis B I & Partner bis zum 06.03.2016, meldete der Kläger der Beklagten per E-Mail am 29.02.2016 seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die am 07.03.2016 bis zum 20.03.2016 ausgestellte Folgebescheinigung der Gemeinschaftspraxis ging bei der Beklagten am 16.03.2016 ein.
Mit Bescheid vom 21.03.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 06.03.2016. Für den Zeitraum vom 07.03.2016 bis zum 15.03.2016 ordnete sie das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Wochenfrist nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.04.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis B I & Partner vom 05.04.2016 vor, wonach ihm nur das Formular für den Arbeitgeber übergeben worden sei, während die postalische Übersendung des Durchschlags für die Krankenkasse durch die Praxis erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs sei zu Recht angeordnet worden, weil ein Verstoß gegen die Meldeobliegenheit als verschuldensunabhängige Pflicht des Versicherten vorliege.
Mit seiner am 11.08.2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 07.03.2016 bis zum 15.03.2016 weiter.
Unter Berufung auf eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis B I & Partner vom 25.08.2016 liege die Ursache für den verspäteten Zugang in einer Absprache zwischen der Praxis und der B begründet. Demnach sei vereinbart worden, dass zunächst alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Praxis an die B übersandt werden und sodann von dieser an die weiteren Krankenkassen weitergeleitet werden. Wegen dieser Vereinbarung bzw. der Duldung dieser Übereinkunft durch die Beklagte liege der Grund für den Fristverstoß in ihrem Verantwortungsbereich. Schließlich sei in entsprechender Anwendung des § 16 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) zur Fristwahrung für den fristgerechten Zugang auf den Eingang der Bescheinigung bei der B abzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 zu verurteilen, an ihn im Zeitraum vom 07.03.2016 bis zum 15.03.2016 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Im Übrigen beantragt er,
für den Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Ferner sei die vorgetragene Weiterleitungspraxis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die B weder mit ihr vereinbart worden noch bekannt gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
1. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht beschwert, weil die Beklagte zu Recht das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den Zeitraum vom 07.03.2016 bis zum 15.03.2016 angeordnet hat.
Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V u.a. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, in welchem Umfang ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.11.2007, Az.: B 1 KR 38/06 R, Rn. 12 m.w.N., zit. nach juris). Bei abhängig beschäftigten Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an....