rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen B 2 U 2/02 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 868,41 DM zu zahlen. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg), das sie der Versicherten gewährt hat, sowie hierauf entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1965 geborene Versicherte war von der Beklagten unter dem 14.02.1997 aufgefordert worden, ihre seit 1982 verrichtete Tätigkeit als Zahnarzthelferin aufzugeben (Maßnahme gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - zur Vorbeugung der Gefahr der Entstehung bzw. Verschlimmerung einer Berufskrankheit - BK - entsprechend der Nr. 5101 der Anlage zur BKVO). Die Anerkennung dieser BK erfolgte durch deren weiteren Bescheid vom 24.02.1997. Die Versicherte hatte die letzte Arbeitsstelle bereits zum 31.01.1997 gekündigt und war wegen der BK-Folgen seit dem 17.01.1996 arbeitsunfähig. Im Anschluss daran bezog sie von der Klägerin seit dem 05.07.1996 Alg. Durch den Bescheid vom 23.05.1997 bewilligte die Beklagte berufliche Rehabilitation in Gestalt der am 20.05.1997 begonnenen Maßnahme mit der Ausbildung zur Reiseverkehrsfrau unter gleichzeitiger Bewilligung von Übergangsgeld, das die Versicherte bis zur erfolgreich am 22.01.1999 abgelegten Prüfung in Höhe von zuletzt kalendertäglich 45,93 DM bezog.

Noch vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme meldete sich die Versicherte beim Arbeitsamt (AA) Hamm mit Wirkung der für Mitte Januar 1999 vorgesehenen mündlichen Prüfung arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Klägerin verweigerte dies zunächst wegen des ihrer Auffassung nach vorrangigen Anspruchs der Versicherten auf Anschluss-Übergangsgeld (A-ÜBG). Nachdem die Beklagte die Gewährung dieser Leistung sowohl gegenüber der Versicherten als auch der Klägerin verweigerte, bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 04.03.1999 aus dem Restanspruch von 46 Kalendertagen Alg vom 23.01.1999 bis 09.02.1999 (18 Kalendertage je 39,22 DM), nachdem die Versicherte am 10.02.1999 eine Arbeit im Umschulungsberuf bei gleichzeitiger Bewilligung von Eingliederungshilfe an das Beschäftigungsunternehmen durch die Beklagte aufgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 01.04.1999 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung des gezahlten Alg in Höhe von 705,96 DM zuzüglich Versicherungsbeiträgen geltend; sie bezifferte den Erstattungsanspruch unter dem 08.06.1999 auf insgesamt 868,41 DM unter Einbeziehung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 143,92 DM sowie Beiträgen für die Pflegeversicherung in Höhe von 18,53 DM. Sie verwies dabei auf den Erlass des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 05.03.1999, wonach der jeweilige Rehabilitationsträger im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsförderung das Übergangsgeld zunächst weiterzahle, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf Alg von mindestens drei Monaten. Die Beklagte widersprach dem unter Hinweis auf eine Information des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) vom 16.01.1998 (HVBG-Info 3/1998), wonach der Anspruch auf A-ÜBG gegenüber einem Alg-Anspruch nachrangig sei. Im folgenden Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wurden die gegenseitigen Standpunkte vertieft, u. a. unter Hinweis auf ein Schreiben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 09.09(.1999 sowie die abweichende Verfahrenspraxis der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, die den Alg-Anspruch von weniger als 90 Kalendertagen als nachrangig ansehe.

Mit ihrer am 12.04.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin gemäß § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Erstattung von 868,41 DM, weil der Versicherten zu Recht Alg bewilligt worden sei; der Ruhenstatbestand gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sei erst bei Bewilligung von A-ÜBG gegeben. Diese Leistung sei gegenüber der Alg-Restanspruchsdauer von 46 Tagen vorrangig, weil schon aus der Formulierung des § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) "weitergezahlt" zu folgern sei, dass vom Gesetzgeber keine Unterbrechung der A-ÜBG-Zahlung gewollt sei. Die von der Beklagten vertretene Auffassung mit einem zwischenzeitlichen Alg-Bezug von weniger als drei Monaten stelle keine Weiterzahlung dieser Leistung im Anschluss dar. Dieser Auslegung werde auch durch § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III im Hinblick auf den Ruhenstatbestand bezogen auf Alg bei der Gewährung von A-ÜBG bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 868,41 DM im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld an die Versicherte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist demgegenüber darauf, dass der Auffassung der Klägerin der Wortlaut des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII entgegenstehe, wonach sich der Zeitraum von drei Monaten um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherte im Anschluss an die berufsfördernde Leis...

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