rechtskräftig
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 verurteilt, bei dem Kläger ab Juni 2001 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und aG festzustellen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bei dem Kläger.
Der im Jahre 19 geborene Kläger ist Rentner. Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung) fest. Dieser Entscheidung lagen folgende Gesundheitsstörungen des Klägers zu Grunde:
- Operiertes Dickdarmleiden,
- Wirbelsäulenverschleiß, Bandscheibenleiden, Hüftgelenksverschleiß beiderseits, Nervenirritation, enger Rückenmarkskanal,
- Augenleiden bei Linsenlosigkeit beiderseits,
- Bluthochdruck,
- chronische Atemwegsentzündung,
- Magenleiden.
Mit seinem Änderungsantrag vom 18. Juni 2001 machte der Kläger u.a. das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B geltend. Der Beklagte lehnte die Zuerkennung weiterer Merkzeichen mit Bescheid vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 ab.
Hiergegen richtet sich die am 19. Februar 2002 erhobene Klage. Zur Begründung legt der Kläger ein Attest seines Hausarztes Dr. vor, der die Zuerkennung des Merkzeichens aG befürwortet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merk zeichen B und aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. vom 25. September 2002 weiterhin der Auffassung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht vorlägen. Ein konstant auf das schwerste eingeschränktes Gehvermögen, vergleichbar einer Doppeloberschenkelamputation oder schweren arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 80 und einer Limitierung der schmerzfreien Gehstrecke auf unter 50 m liege nicht vor.
Das Gericht hat die Orthopädin Dr. und die Ärztin des Gesundheitsamtes der Stadt Dortmund Dipl. Med. zu Sachverständigen bestellt. Beide Sachverständige kommen in ihren Gutachten vom 23. Juli 2002 bzw. 26. August 2002 zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und aG bei dem Kläger vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich insoweit als rechtswidrig, als die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B bei dem Kläger abgelehnt worden ist. Der Kläger ist seit Juni 2001 außergewöhnlich gehbehindert und bedarf ständiger Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Nach § 69 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) stellen die Versorgungsämter neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV -) Parkerleichterungen gewährt werden. Eine Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnitts gelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer stande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tra gen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Der Gewährung des Merkzeichens aG steht j...