Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre ... geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 im Wege der Neufeststellung nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuch (§ 48 SGB X).
Durch Bescheid vom 20.04.2007 stellte das Versorgungsamt E bei dem Kläger einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der folgenden Funktionsbeeinträchtigungen fest:
1. Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Beinlängendifferenz (Einzel-GdB 30)
2. Ohrgeräusche (Einzel-GdB 20)
3. Funktionsstörung der Ellenbogengelenke beidseits, Schultergelenksleiden rechts (Einzel-GdB 20)
4. Hüft- und Kniegelenksverschleiß (Einzel-GdB 10)
5. Stoffwechselstörungen (Einzel-GdB 10)
6. Psychovegetative Beschwerden (Einzel-GdB 10).
Am 31.10.2012 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, mit dem er Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, ein Augenleiden sowie Depressionen geltend machte.
Die Beklagte holte einen Befundbericht von dem Augenarzt Dr. T ein, in dem als Diagnose ein Glaukom sowie ein Visus rechts mit Korrektur von 1,0 und links von 0,63 angegeben wurden. Dem Bericht war ein Entlassungsbericht der Universitätsaugenklinik C vom 19.08.2012 nebst Anlagen beigefügt. Desweiteren holte die Beklagte Befundberichte ein von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Herrn C sowie dem Hausarzt des Klägers Herrn K, der weitere fachärztliche Unterlagen beifügte. In einer hierzu auf Veranlassung der Beklagten erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 02.12.2012 gelangte die ärztliche Beraterin Dr. C-N zu der Einschätzung, dass zu den bisher berücksichtigten psycho-vegetativen Beschwerden eine Konzentrationsstörung sowie depressive Grundstimmung hinzugetreten seien und das psychische Leiden nunmehr mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen sei. Unter Einbeziehung eines Lugenleidens mit einem Einzel-GdB von 10 sowie eines Augenleidens mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete sie den Gesamt-GdB weiterhin unverändert mit 40.
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte sodann durch Bescheid vom 12.12.2012 den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass ein Gesamt-GdB von 50 angemessen sei und bat um eine nochmalige Überprüfung.
Anschließend holte die Beklagte einen Befundbericht von dem Arzt für Orthopädie Dr. V ein und veranlasste eine nochmalige gutachterliche Stellungnahme durch die ärztliche Beraterin Frau Dr. X. Diese hielt die bisher vorgenommene Bewertung der Einzel-GdB sowie des Gesamt-GdB mit weiterhin 40 für zutreffend und führte zur Begründung aus, dass das Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 30 bei leichtgradigen degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und höchstens mittelgradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im obersten Ermessensspielraum bewertet sei. Außerdem komme es zu einer Überlagerung mit den Auswirkungen des psychischen Leidens.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers sodann als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14.03.2013 erhobene Klage, mit der der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 anstrebt. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Bereits unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugrunde gelegten Einzelgrade der Behinderungen sei die Bildung eines Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt. Darüber hinaus seien die Beeinträchtigungen und Schmerzen in zwei Abschnitten der Wirbelsäule sowie die Bewegungseinschränkungen in beiden Schulter- und Ellenbogengelenken und die zusätzlich bestehenden Schmerzen im rechten Schultergelenk und beiden Ellenbogengelenken sowie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die starken Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates leide er unter psychischen Problemen, die mit einem Einzel-GdB von 20 nicht ausreichend berücksichtigt würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2013 zu verurteilen, bei ihm ab 31.10.2012 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie C vom 18.09.2013, dem Arzt für Orthopädie Dr. V vom 19.09.2013, dem Hausarzt K vom 29.09.2013, der HNO-Ärztin Dr. Q vom 09.10.2013 sowie dem HNO-Arzt Dr. T1 vom 14.10.2013, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Sodann hat das Gericht weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. T2, Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin, vom 26.09.2014 sowie eines Zusatzgutachtens von dem ...