Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Übernahme der Fahrkosten bei der Verlegung von einer Funktionseinheit des Krankenhauses zur nächsten
Orientierungssatz
Fahrkosten sind bei Verlegungen von einer Funktionseinheit des Krankenhauses zur nächsten im selben Krankenhaus nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Krankentransportfahrten.
Die Klägerin ist Trägerin des St. M.-Hospitals H.. Dieses besteht aus drei Gebäuden, und zwar der Psychiatrischen Klinik an der L.-T.-Straße., der Klinik K. sowie dem Operativen Zentrum an der N. Straße. Das St. M.-Hospital ist als ein Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, und zwar mit zwei Betriebsstellen: Der Betriebsstelle N. Straße 13 - 19 (Betriebsstelle M) und der Betriebsstelle K. (Betriebsstelle K), die auch die im Gebäude an der L.-T.-Straße befindliche Psychiatrie umfasst.
Der am 1932 geborene, bei der Beklagten versicherte F , wurde am 03.01.2007 in die Klinik für Psychiatrie des St. M.-Hospitals. wegen einer deliranten Symptomatik bei Demenz mit Wahnideen verlegt. Aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit unklaren Abdominalbeschwerden und Verdacht auf Sepsis (Blutvergiftung) wurde der Versicherte am 06.01.2007 um 4.37 Uhr mit einem Rettungswagen der Stadt H. auf die Medizinische Intensivstation im Gebäude K. verlegt. Nach Zustandsverbesserung wurde er mit einem Krankentransportwagen der Stadt H. am gleichen Tag um 16.16 Uhr zurück in das Gebäude an der L.-T.-Straße befördert. Aufgrund erneuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde der Versicherte dann am 29.01.2007 um 12.02 Uhr wiederum unter Inanspruchnahme eines Rettungswagens der Stadt H. von dem Gebäude L.-T.-Straße in dasjenige an der Knappenstraße gebracht. Von dort wurde er weiter in die Chirurgische Abteilung an der N. Straße befördert. Nach operativer Behandlung wurde er am 30.01.2007 zurück zur internistischen Behandlung in den Klinikteil K. verlegt. Dort verstarb der Versicherte am 31.01.2007.
Die Stadt H. stelle der Klägerin die insgesamt fünf Verlegungsfahrten in Rechnung, u.a. für die Fahrt am 06.01.2007 morgens mit Gebührenrechnung vom 19.02.2007 X.,X. EUR, für die Fahrt am 06.01.2007 nachmittags mit Gebührenrechnung vom 26.02.2007 X.,X. EUR und für die Fahrt am 29.01.2007 mit Gebührenrechnung vom 12.03.2007 X.,X. EUR. Die Klägerin beglich die Rechnungen und machte sodann für die Verlegungsfahrten zwischen L.-T.-Straße und K. Kostenerstattung bei der Beklagten in Höhe der an die Stadt H. gezahlten Beträge geltend. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2008, eingegangen bei Gericht am 16.04.2008, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den verschiedenen Betriebsstellen an der L.-T.-Straße und der K. jeweils für sich um Krankenhäuser im Sinne von § 107 SGB V handele. In jedem Betriebsteil werde Krankenhausbehandlung durchgeführt. Jeder Betriebsteil stelle fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung und es würden entsprechend dem Versorgungsauftrag diagnostische und therapeutische Möglichkeiten angeboten sowie nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden gearbeitet. Daher handele es sich auch um zwei verschiedene Krankenhäuser im Sinne von § 60 SGB V. Mit den Transporten sei der Versicherte jeweils aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und jeweils in ein anderes Krankenhaus aufgenommen worden. Auch habe der Feststellungsbescheid nach dem KHG keine Tatbestandswirkung für das SGB V, andernfalls wäre die Legaldefinition des § 107 SGB V überflüssig. Zudem würden die Behandlungsfälle der Psychiatrischen Klinik in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fallen, während die summarischen Behandlungsfälle in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes fielen. Daher lägen abrechnungstechnisch zwei unterschiedliche Fälle vor. Weiter verweist sie auf § 3 Abs. 5 der Fallpauschalenvereinbarung 2007 (FPV 2007).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin X.,X. EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass Fahrtkosten bei Verlegungen von einer Funktionseinheit des Krankenhauses zur nächsten im selben Krankenhaus nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen seien. Nach dem Gesetz löse schon nicht jede Verlegungsfahrt zwischen Krankenhäusern eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung aus, dann könne erst recht nicht bei Transporten innerhalb eines Krankenhauses eine Leistungspflicht der GKV bestehen. Zudem sei das St. M.-Krankenhaus ein Plankrankenhaus im Sinne von § 108 SGB V. Es bestehe ein einheitlicher Versorgungsvertrag und nicht einzelne Versorgungsverträge mit den einzelnen Betriebsstellen. Die Transporte zwischen den Funktionseinheiten eines Krankenhauses seien allgemeine Kra...