nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene.
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Gesetzgeber in den §§ 77 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vorgesehen hat, um die vertragsärztliche Versorgung in allen Bundesländern gewährleisten zu können. Unter dem 10.11.1998 bat die Beigeladene die Beklagte, gegenüber der Klägerin eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zu treffen. Nach Ansicht der Klägerin sei die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben.
Mit Bescheid vom 07.12.1999 lehnte die Beklagte die Überweisung der Klägerin an die Beigeladene ab. Sie führte zur Begründung aus, nach § 122 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) könne das Bundesministerium für Arbeits- und Sozialordnung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Gemäß der Rechtsverordnung zum sechsten Gesetz über die Änderung in der Unfallversicherung sei für die Klägerin die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger. Da bislang eine die Zuständigkeit anders regelnde Rechtsverordnung nicht erlassen worden sei, bleibe die Beklagte entsprechend Abs. 2 der Vorschrift zuständig.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene sachlich zuständig sei, da Art und Gegenstand des Unternehmens ausschließlich auf dem Gebiet der Verwaltungstätigkeiten liege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften richte sich nach den §§ 121 Abs. 1, 122 SGB VII. Nach diesen Vorschriften sei die Beklagte in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten im Gesundheitswesen zuständig. Durch die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 12.04.1943 sei die Beklagte auch für Ärztekammern und die Kassenärztliche Vereinigung samt Verrechnungsstellen zuständig. Gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII bleibe jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie vor Einführung des SGB VII zuständig gewesen sei, denn eine die Zuständigkeit regelnde Rechtsverordnung existiere bisher nicht. Dies bedeute, dass die Anordnung des Reichsarbeitsministers auch heute noch gelte. Sämtliche Kassenärztlichen Vereinigungen befänden sich seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Zuständigkeisbereich der Beklagten. Ein Überweisungsverfahren an die Beigeladene sei nicht möglich. Nach § 136 Abs. 1 SGB VII erfolge eine Überweisung nur, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen sei oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändere. In § 136 Abs. 2 SGB VII werde ausgeführt, dass die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an nur dann unrichtig sei, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspreche oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Die Feststellung der Zuständigkeit sei jedoch von Anfang an richtig und habe sich auch nicht geändert.
Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 24.10.2000 Klage erhoben. Sie behauptet weiterhin, dass die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten sei von Anfang an unrichtig gewesen. Die Zuständigkeitsbestimmung des Reichsarbeitsministers träfe schon vom Wortlaut auf sie nicht zu, da sie nicht die "Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands" sei. Sie sei auch nicht die gesetzliche Rechtnachfolgerin. Es könne schon sehr zweifelhaft sein, inwieweit im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes an den Verwaltungszuständigkeitsregelungen angeknüpft werden dürfe, die auf typisch nationalsozialistischer Anschauung, nämlich dem sogenannten Führerprinzip unter weitgehender Abschaffung der kassenärztlichen Selbstverwaltung beruhe. Eine Zuständigkeitsordnung auf der Grundlage der Bestimmung des Reichsarbeitsministers könne daher als dem Grundgesetz (GG) widersprechendes Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 SGG keine Fortgeltung beanspruchen, und zwar sowohl wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen die Art. 83, 84 GG im Hinblick auf die Länderzuständigkeit. Die Unrichtigkeit der Zuständigkeitsfeststellung liege ferner vor, weil das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Die Klägerin lasse ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einverständnis mit der Beklagten bei der Beigeladenen ausbilden, um eine Unfallverhütung in sachgemäßer, den Arbeitsvorgängen eines Sozialverwaltungsträgers gerecht werdenden Art und Weise gewährleisten zu können. Dabei sei unter dem Gesichtspunkt sachangemessener Gleichbehandlun...