rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in den Quartalen 2/99 und 3/99.
Die Kläger betreiben eine orthopädische Gemeinschaftspraxis in M und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Streitgegenstand ist der Beschluss des Beklagten vom 21.10.2000. Dieser Beschluss enthält folgende Honorarkürzungen:
Horizontalvergleich
GNR Maßnahme % / RE Überschreitung vor Kürzung % Überschreitung nach Kürzung % Anwenderhäufigkeit %
Quartal 2/99
5 41,67/862,57 200 75 82
Quartal 3/99
5 41,67/862,57 200 75 76
Zur Begründung führte der Beklagte aus, er schließe sich der Auffassung des Prüfungsausschusses an, der die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bei einer einzelnen Leistungsziffer bei +50 % festgelegt habe. Die Kläger hätten zur Widerspruchsbegründung lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gebührennummer 5 um eine nicht kürzungsfähige Zuschlagsziffer handele. Medizinische Gründe für die Behandlungsnotwendigkeit seien nicht geltend gemacht worden. Inwiefern es sich bei der Gebührennummer 5 abweichend zu anderen Leistungen um eine nicht kürzungsfähige Ziffer handele, erschließe sich dem Beklagten nicht Die Leistung nach der Gebührennummer 5 unterliege durchaus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Es sei ohne Einschränkungen zulässig, wenn die Prüfgremien auch diese Leistung auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Erbringung überprüften. Anhand der zur Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich die zufällige Zusammensetzung der Klientel der klägerischen Praxis nennenswert von der Vergleichsgruppe unterscheide. Der Rentneranteil sei unterdurchschnittlich was gegen eine spezielle Häufung besonders schwerer und/oder kostenintensiver Behandlungsfälle spreche, die möglicherweise für den vermehrten Ansatz der Gebührennummer 5 ursächlich sein könnten. Minderaufwendungen in anderen Bereich seien zwar durchaus vorhanden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den günstigen Werten der Ursachen- und Kostenstatistik sowie der Verordnungsstatistiken (Arznei sowie veranlasste physikalisch-medizinische Leistungen) und den betriebenen Mehraufwand bei der Gebührennummer 5 sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu den im Rahmen der Gesamtwirtschaftlichkeit zu reflektierenden Gesamthonoraranforderungen sei zu bemerken, dass die Kläger hier ganz erhebliche Überschreitungen (in 2/99: +129 %; in 3/99: +151 %) aufwiesen. Ein Ausgleichspotential stehe daher nicht zur Verfügung. Die verbliebenen Mehraufwendungen von jeweils +75 % lägen nach wie vor deutlich im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses, so dass sich eingehendere Begründungen zu den Kürzungsumfängen erübrigten.
Gegen den am 22.02.2001 zugestellten Beschluss des Beklagten richtet sich die am 28.02.2001 erhobene Klage. Zur Begründung tragen die Kläger vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bezogen auf die Gebührennummer 5 schon nach deren Inhalt ausgeschlossen sei und darüber hinaus keine statistische Vergleichbarkeit bestehe. Die Kläger hätten keine Möglichkeit, Patienten, die zur Unzeit kämen, abzuweisen. Folgerichtig habe der von dem Beklagten hinzugezogene Referent festgestellt, dass die Behandlungen vorzugsweise bei akuten oder subakuten, schmerzhaften Erkrankungen des Bewegungsapparates erfolgt seien. Auf schwere oder kosten intensive Behandlungsfälle oder auf Minderaufwendungen in anderen Bereichen der Praxis komme es nicht an. Selbst wenn bei der Zuschlagsziffer Gebührennummer 5 eine Prüfung nach dem Horizontalvergleich möglich wäre, stehe dieser Prüfung entgegen, dass die Gebührennummer 5 nur von wenigen Fachkollegen abgerechnet werde. Sogenannte Nullfälle seien aber nicht zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.10.2000 zu verurteilen, über ihre Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) 6) bis 8) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte und die antragstellenden Beigeladenen halten den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 21.10.2000 erweist sich als rechtmäßig.
Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), wonach die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten erfolgt Bei dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die Abrechnungswerte des Arztes mit denjenigen ...