nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger bestehende Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) bzw. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu gewähren ist.
Der Kläger kam nach komplikationsloser und unauffälliger Schwangerschaft am 00.00.0000 zur Welt. Bei ihm bestand links ein Kephalhämatom. Der behandelnde Kinderarzt Dr. C1 (Facharzt für Kinderheilkunde aus Q) bescheinigte dem Kläger im Alter von acht Wochen das Bestehen eines asymmetrisch-tonischen Halsreflexes. Mit sechs Monaten habe eine allgemein schlaffe Muskulatur vorgelegen und noch keine Stehbereitschaft.
Am 06.04.1972 erfolgte die erste Impfung mit Quatro-Virelon (Behring) gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Polio (sogenannte DTP-Pol-Impfung). Der vierfach Tot-Impfstoff wurde durch eine intramuskuläre Injektion verabreicht.
Zunächst war der Kläger unauffällig. Am 16.04.1972 (10. Tag nach der Impfung) fiel den Eltern auf, dass der Kläger auffallend nervös wurde. Er habe manchmal schrill gequiekst. Am 17.04.1972 traten erstmals dünne wässrige Stühle auf. Der Kläger war auch in der folgenden Nacht unruhig und entleerte gehäuft dünne Stühle. Aufgrund seines schlechten Zustandes fand am 18.04.1972 ein Hausbesuch von Dr. C1 statt. Dieser nahm den Kläger aufgrund toxischen Verfalls mit Zentralisationskollaps stationär im Evangelischen Krankenhaus in Q auf. Durch Dauertropfinfusionen erholte sich zunächst der Kreislauf. Trotzdem traten weiterhin bräunlich wässrige schaumige Stühle auf. Bei der Neuanlegung des Tropfes wurde ein kleiner Dekubitus an der rechten Schläfe festgestellt. Ab dem Nachmittag des 19.04.1972 setzte eine Krampfneigung ein, die sich weiterhin verstärkte. Insbesondere in der folgenden Nacht krampfte der Kläger mehrfach. Am Morgen des 20.04.1972 wurde eine Lumbalpunktion vorgenommen. Dabei fanden sich 54/3 Zellen, ansonsten waren die Werte im Normbereich. Da die Elektrolytbilanz des Klägers nicht ausgeglichen werden konnte, wurde er am gleichen Tag in die Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C1 verlegt. Im Überweisungsschreiben von Dr. C1 vom 21.04.1972 stellt dieser die Diagnose einer Enteritis. Er weist darauf hin, dass in der Umgebung eine Gastroenteritis-Endemie bestehe. Die Impfung vom 06.04.1972 sei gut vertragen worden.
Bei der Aufnahme in C1 war der Kläger blass und bewusstlos. Eine neuerliche Lumbalpunktion ergab 7/3 Zellen. Im Blut, sowie im Stuhl, konnten keine Erreger nachgewiesen werden. Jedoch fand sich im Harn Escherichia coli und Pseudomonas aeruginosa. Im Ohrabstrich fand sich ebenfalls Pseudomonas aeruginosa. Er entleerte weiterhin vermehrt dünne schleimige Stühle. Im EEG vom 22.04.1972 fanden sich Zeichen für ein Hirnödem. Am 04.05.1972 trat plötzlich ein Temperaturanstieg auf 39,5 Grad Celsius auf und die Schwellung am Hinterkopf rechts war deutlich gerötet und druckschmerzhaft. Im Harn konnte Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen werden. Nach Gabe der entsprechenden Medikamente normalisierte sich die Temperatur wieder und die Schwellung und Rötung am Hinterkopf bildete sich allmählich zurück. Am 21.05.1972 traten wiederum erneut erhöhte Temperaturen auf. Der Kläger schonte das linke Bein. Eine Röntgenaufnahme zeigte eine Fraktur des linken Oberschenkelknochens mit Entzündung des Knochengewebes (Osteomyelitis). Am 11.08.1972 wurde der Kläger auf Wunsch der Eltern nach Hause entlassen. Im Entlassungsbericht der Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in C1 von Professor Dr. I vom 17.08.1972 lauten die Diagnosen: Dyspepsie, Exsiccose mit Verdacht auf Hirnödem und Schockniere, Ostitis links Femur mit Spontanfraktur, Cerebralparese.
Der Kläger leidet weiterhin an einer deutlichen Cerebralparese aufgrund der erlittenen Encephalotoxikose mit ataktisch-athetoiden Bewegungsstörungen, deutlicher Retardierung und geistiger Behinderung. Seine emotionalen Äußerungen, die Sprachentwicklung, die intellektuellen Fähigkeiten, die Lokomotion, die motorische Koordination und Feinmotorik sind verschiedengradig, aber deutlich eingeschränkt. Sein Entwicklungsstand entspricht in etwa dem eines Zweijährigen. Unter einer Encephalotoxikose verstand man damals eine gastroenteritische Erkrankung mit schwerstem Flüssigkeitsverlust beziehungsweise schwersten Flüssigkeitsverschiebungen mit dem Endergebnis einer mehr oder minder schweren Hirnsymptomatik. Heute ist der Begriff der hypertonen Dehydration gebräuchlich. Mit Bescheid vom 28.07.1977 wurde ein Grad der Behinderung von 100 für eine Cerebralparese nach Encephalotoxikose, Ataxie, Sprachstörung und geistige Retardierung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, aG und H festgestellt.
Am 03.08.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens. Der Beklagte zog zunächst einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin und Na...